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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Wehrdienstverweigerung in Syrien kann Asylanerkennung begründen
05.01.2017, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat die Frage, ob die
Verweigerung der Ableistung von Militärdienstes in Syrien bei einer Rückkehr zur
Verfolgung durch den syrischen Staat führen kann, bejaht und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft
gem. § 3 AsylG zuerkennt. Nach der Überzeugung des Gerichts führen das
Verlassen Syriens selbst ebenso wie der Entzug vom Dienst als Reservist durch den
Aufenthalt in der Bundesrepublik mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu, dass
der Kläger nach seiner Rückkehr mit einer Strafverfolgung zu rechnen hat.
Der 1981 geborene Kläger hatte in den Jahren 2000 bis 2003
den verpflichtenden Grundwehrdienst geleistet. Im Jahr 2014 wurde er zum Dienst
in der Reserve einberufen. Mit der verstärkten Mobilisierung der Reservisten
versucht das syrische Militär, den Personalbedarf der durch Desertion und
Verluste dezimierten syrischen Armee zu stärken. Hierzu hat das syrische Regime
verschiedene Maßnahmen ergriffen. Es hat großflächige Mobilisierungen von Reservisten,
zu denen alle Männer bis zu einem Alter von 42 Jahren nach Ableistung des
Grundwehrdienstes zählen, durchgeführt und zur Verfolgung von Deserteuren und
Männern, die sich dem Militärdienst entzogen haben, Razzien in allen vom Regime
kontrollierten Gebieten durchgeführt. Folgen der Entziehung vom Militärdienst
können Haft, Isolationshaft, Folter, lebenslange Gefängnisstrafen bis hin zur
Todessstrafe sein. Dabei werden auch diejenigen als Regimegegner betrachtet,
bei denen lediglich die Absicht der Desertion vermutet wird.
Das Gericht hat
ausgeführt, dass bereits der Wehrdienstentzug für sich asylbegründend
sei. Zwar werde auch in Syrien die Wehrdienstverweigerung bestraft. Dennoch sei
das Regelbeispiel des § 3 a Abs. 2 Nr. 5 AsylG als Verfolgungshandlung erfüllt,
weil der Militärdienst zugleich die Teilnahme an Kriegsverbrechen und anderen
völkerrechtlichen Handlungen darstellt. Die strafrechtliche Sanktionierung des
Wehrdienstentzuges entfällt, weil dem Wehrdienstentzug kein kriminelles Unrecht
zu Grunde liegt. Die vorgesehene Strafverfolgung beruht auch auf einer dem
Kläger vom syrischen Staat unterstellten politischen Überzeugung. Damit besteht
für den Kläger ein erhebliches Risiko, durch den Entzug zum Dienst in der Reserve
durch seine illegale Ausreise von den syrischen Sicherheitsbeamten als
Oppositioneller ? und damit als Gegner des syrischen Staates eingestuft zu
werden.
VG Halle, Urteil vom 22. Dezember 2016 ? 3 A 259/16 HAL -
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