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Stadt Halle Allgemeinverfügung Quarantäne
Quarantäneregelung in Allgemeinverfügung teilweise rechtswidrig
23.12.2020, Halle (Saale) – 13/2020
- Verwaltungsgericht Halle
Quarantäneregelung der Stadt Halle teilweise rechtswidrig.
Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 einem Eilantrag gegen die von der Stadt Halle mit der Allgemeinverfügung Nr. 9/2020 unter 3. angeordneten Regelungen zur Absonderung in die häusliche Quarantäne teilweise stattgegeben.
Hiernach ist die in Nr. 3.3 dieser Allgemeinverfügung erfolgte Regelung mangels ausreichender Bestimmtheit rechtswidrig. Nach deren Satz 1 haben sich Einwohner, die engen Kontakt zu einem bestätigten SARS-CoV-2 Fall hatten (Verdachtspersonen) unverzüglich in eine 10-tägige häusliche Quarantäne vom Zeitpunkt des Kontakts zu begeben. Hieraus sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend erkennbar, unter welchen Umständen die Einwohner der Stadt Halle zum Handeln verpflichtet sind. Denn der konturenlose Begriff eines „engen Kontakts“ erschließe sich auch nicht aus der Begründung dieser einzelnen Regelung in der Allgemeinverfügung, in der nur darauf verwiesen wird, dass hierunter Kontaktpersonen der Kategorie I fallen. Zwar ergebe sich letztlich aus der Begründung der Allgemeinverfügung an anderer Stelle, anhand welcher Kriterien ein Einwohner der Stadt Halle als derartige Kontaktperson zu qualifizieren sei. Diese Regelungstechnik sei für einen juristischen Laien unter Berücksichtigung des Umfangs der Allgemeinverfügung und deren Begründung aber nicht ohne weiteres zu überblicken.
Darüber hinaus war der Eilantrag auch bezüglich der in Nr. 3.6 Satz 1 in der Allgemeinverfügung 9/2020 geregelten Pflichten teilweise erfolgreich. Nach dieser Regelung ist während der Zeit der Quarantäne ein Tagebuch zu führen, zweimal täglich die Körpertemperatur zu messen und der Verlauf von etwaigen Erkrankungszeichen sowie allgemeine Aktivitäten und der Kontakt zu weiteren Personen festzuhalten. Diese Regelung ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle jedenfalls wegen fehlender Geeignetheit und Erforderlichkeit unverhältnismäßig. Auch aus der Begründung der Allgemeinverfügung ergebe sich nicht, worin konkret die schützende Wirkung eines derartigen Tagebuches bestehen soll. Der in der Begründung genannte Zweck dieses Tagebuches, dem Gesundheitsamt der Stadt Halle frühzeitig Krankheitssymptome mitzuteilen, werde bereits mit dem nachfolgenden Satz 2 erfüllt, worin dies ausdrücklich geregelt werde.
Im Übrigen wurden die in der Allgemeinverfügung unter 3. erfolgten Regelungen zur Absonderung in die häusliche Quarantäne vom Gericht für rechtmäßig angesehen und insbesondere ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verneint.
Der Beschluss ist anfechtbar.
VG Halle, Beschluss vom 22. Dezember 2020 – 1 B 486/20 HAL -.
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