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(VG HAL) Verwaltungsgericht Halle
hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für verfassungswidrig

18.02.2009, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/08

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle -

Pressemitteilung Nr.: 002/08

 

Halle, den 16. September 2008

 

(VG HAL) Verwaltungsgericht Halle

hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für verfassungswidrig

 

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts

Halle hat in einem Eilverfahren (Az.: 3 B 143/08 HAL) entschieden, dass ein

Schüler der 4. Klasse der Grundschule nun doch das Gymnasium besuchen darf. Der

Schüler hatte von der Grundschule keine Schullaufbahnempfehlung erhalten, weil

er im Fach Mathematik eine ¿drei¿ hatte. Eine Schullaufbahnempfehlung für das

Gymnasium soll nach der Verordnung des Kultusministeriums von der Schule aber

nur dann erteilt werden, wenn in den vier Hauptfächern Deutsch, Mathematik,

Sachkunde und Englisch im Zeugnis des 4. Grundschuljahres jeweils die Note

¿zwei¿ erreicht worden ist. Um dennoch das Gymnasium besuchen zu können, hatte

der Schüler an einem Eignungstest teilgenommen, den das Landesverwaltungsamt

durchführt. Diesen Test bestand er im schriftlichen Teil, fiel aber im

anschließenden mündlichen Teil durch. Der Eilantrag der Eltern dagegen hatte

Erfolg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landesverwaltungsamt, den

Schüler vorläufig am Gymnasium zu beschulen. Zur Begründung führte das Gericht

aus, der Landtag selbst müsse den Maßstab dafür beschließen, wann ein Schüler

für das Gymnasium als geeignet angesehen werden könne. Dies dürfe nicht

vollständig dem Kultusministerium als Verordnungsgeber überlassen werden. Die

derzeit geltende Verordnung führe wegen der sehr engen Zugangsvoraussetzungen,

die bundesweit die strengsten Anforderungen stellen, zudem im Ergebnis zu einer

verfassungsrechtlich unzulässigen positiven Auslese der Gymnasialschüler durch

den Staat. Der Staat habe aber nur das Recht zu einer negativen Auslese, die

dem Schutz des Gymnasiums vor erkennbar und offensichtlich ungeeigneten

Schülern diene. Bei einem Schüler mit einem Notendurchschnitt in den

Hauptfächern von 2,25 sei ein solcher Schutz nicht angebracht. Dann müsse dem

Recht der Eltern und Schüler auf Auswahl des Bildungsganges der Vorrang

eingeräumt werden. Auch der Eignungstest orientiere sich an diesem übersetzten

Maßstab, der außerdem nur mittels eines Erlasses geregelt worden sei.

 

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

 

 

 

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