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(VG HAL) Verwaltungsgericht Halle
hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für verfassungswidrig
18.02.2009, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/08
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 002/08
Halle, den 16. September 2008
(VG HAL) Verwaltungsgericht Halle
hält derzeitige Regelung der Schullaufbahnempfehlung für verfassungswidrig
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts
Halle hat in einem Eilverfahren (Az.: 3 B 143/08 HAL) entschieden, dass ein
Schüler der 4. Klasse der Grundschule nun doch das Gymnasium besuchen darf. Der
Schüler hatte von der Grundschule keine Schullaufbahnempfehlung erhalten, weil
er im Fach Mathematik eine ¿drei¿ hatte. Eine Schullaufbahnempfehlung für das
Gymnasium soll nach der Verordnung des Kultusministeriums von der Schule aber
nur dann erteilt werden, wenn in den vier Hauptfächern Deutsch, Mathematik,
Sachkunde und Englisch im Zeugnis des 4. Grundschuljahres jeweils die Note
¿zwei¿ erreicht worden ist. Um dennoch das Gymnasium besuchen zu können, hatte
der Schüler an einem Eignungstest teilgenommen, den das Landesverwaltungsamt
durchführt. Diesen Test bestand er im schriftlichen Teil, fiel aber im
anschließenden mündlichen Teil durch. Der Eilantrag der Eltern dagegen hatte
Erfolg. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Landesverwaltungsamt, den
Schüler vorläufig am Gymnasium zu beschulen. Zur Begründung führte das Gericht
aus, der Landtag selbst müsse den Maßstab dafür beschließen, wann ein Schüler
für das Gymnasium als geeignet angesehen werden könne. Dies dürfe nicht
vollständig dem Kultusministerium als Verordnungsgeber überlassen werden. Die
derzeit geltende Verordnung führe wegen der sehr engen Zugangsvoraussetzungen,
die bundesweit die strengsten Anforderungen stellen, zudem im Ergebnis zu einer
verfassungsrechtlich unzulässigen positiven Auslese der Gymnasialschüler durch
den Staat. Der Staat habe aber nur das Recht zu einer negativen Auslese, die
dem Schutz des Gymnasiums vor erkennbar und offensichtlich ungeeigneten
Schülern diene. Bei einem Schüler mit einem Notendurchschnitt in den
Hauptfächern von 2,25 sei ein solcher Schutz nicht angebracht. Dann müsse dem
Recht der Eltern und Schüler auf Auswahl des Bildungsganges der Vorrang
eingeräumt werden. Auch der Eignungstest orientiere sich an diesem übersetzten
Maßstab, der außerdem nur mittels eines Erlasses geregelt worden sei.
Dr. Volker Albrecht
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