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(VG HAL) Europäischer Gerichtshof
vom Verwaltungsgericht Halle angerufen
Umsetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären
25.01.2010, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/09
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 002/09
Halle, den 21. Dezember 2009
(VG HAL) Europäischer Gerichtshof
vom Verwaltungsgericht Halle angerufen
Umsetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären
Mit Beschluss vom 25. März 2009 (Az.:
5 A 65/07 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle den Europäischen Gerichtshof
(EuGH) zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, welche die Auslegung der sog.
europarechtlichen Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie (2003/88/EG) betreffen. Der
Kläger des Ausgangsverfahrens ist verbeamteter Feuerwehrmann, der sich gegen
seine Umsetzung wendet. Er war zunächst im Einsatzdienst der Feuerwehr mit
einer durchschnittlichen wöchentlichen Dienstzeit von 54 Stunden tätig. Nach
der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie darf die durchschnittliche Arbeitszeit
pro Woche indes 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten.
Nachdem der Kläger bei seinem Dienstherrn die Einhaltung der arbeitszeitlichen
Grenze bei der Einsatzplanung beantragt hatte, setzte dieser ihn in das
Einsatzleitzentrum der Feuerwehr um. Hier hat der Kläger bei gleichbleibender
Besoldung zwar lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu
verrichten. Er empfindet die Umsetzung jedoch als Maßregelung seines
Dienstherrn und möchte weiterhin im Einsatzdienst tätig sein. Zudem erhält er
eine geringere Erschwerniszulage für Nach-, Sonn- oder Feiertagsdienst, da ein
solcher weniger anfällt.
Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts Halle ist die Umsetzung zwar nach Maßgabe des
innerstaatlichen Rechts nicht zu beanstanden. Allerdings verstößt die Umsetzung
womöglich gegen geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht. Denn nach der
Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu
tragen, dass keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, wenn er nicht
bereit ist, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dabei lässt die
Richtlinie offen, wann von einem solchen Nachteil zu sprechen ist. Insoweit ist
zu klären, ob es in diesem Zusammenhang auf das Empfinden des Betroffenen oder
die Sicht eines objektiven Beobachters ankommt. Sollte eine objektive
Sichtweise maßgebend sein, stellt sich die Frage, ob eine verminderte
Erschwerniszulage bereits als Nachteil angesehen werden kann. Schließlich
bedarf einer Klärung, ob Vorteile des neuen Dienstpostens, wie etwa kürzere
Arbeitszeiten oder die Möglichkeit zur Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen, einen durch eine Umsetzung entstandenen Nachteil ausgleichen
können.
Das Verwaltungsgericht Halle war
verpflichtet, zur Klärung dieser die Auslegung von Gemeinschaftsrecht
betreffenden Fragen eine sogenannte Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bis
dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.
Dr. Volker Albrecht
Pressesprecher
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