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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Europäischer Gerichtshof
vom Verwaltungsgericht Halle angerufen

Umsetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären

25.01.2010, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle -

Pressemitteilung Nr.: 002/09

 

 

 

Halle, den 21. Dezember 2009

 

 

 

(VG HAL) Europäischer Gerichtshof

vom Verwaltungsgericht Halle angerufen

 

Umsetzung eines Feuerwehrbeamten wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:

EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären

 

 

 

Mit Beschluss vom 25. März 2009 (Az.:

5 A 65/07 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle den Europäischen Gerichtshof

(EuGH) zur Klärung mehrerer Fragen angerufen, welche die Auslegung der sog.

europarechtlichen Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie (2003/88/EG) betreffen. Der

Kläger des Ausgangsverfahrens ist verbeamteter Feuerwehrmann, der sich gegen

seine Umsetzung wendet. Er war zunächst im Einsatzdienst der Feuerwehr mit

einer durchschnittlichen wöchentlichen Dienstzeit von 54 Stunden tätig. Nach

der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie darf die durchschnittliche Arbeitszeit

pro Woche indes 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten.

Nachdem der Kläger bei seinem Dienstherrn die Einhaltung der arbeitszeitlichen

Grenze bei der Einsatzplanung beantragt hatte, setzte dieser ihn in das

Einsatzleitzentrum der Feuerwehr um. Hier hat der Kläger bei gleichbleibender

Besoldung zwar lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden zu

verrichten. Er empfindet die Umsetzung jedoch als Maßregelung seines

Dienstherrn und möchte weiterhin im Einsatzdienst tätig sein. Zudem erhält er

eine geringere Erschwerniszulage für Nach-, Sonn- oder Feiertagsdienst, da ein

solcher weniger anfällt.

 

 

 

 

Nach Auffassung des

Verwaltungsgerichts Halle ist die Umsetzung zwar nach Maßgabe des

innerstaatlichen Rechts nicht zu beanstanden. Allerdings verstößt die Umsetzung

womöglich gegen geltendes europäisches Gemeinschaftsrecht. Denn nach der

Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu

tragen, dass keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, wenn er nicht

bereit ist, mehr als 48 Stunden wöchentlich zu arbeiten. Dabei lässt die

Richtlinie offen, wann von einem solchen Nachteil zu sprechen ist. Insoweit ist

zu klären, ob es in diesem Zusammenhang auf das Empfinden des Betroffenen oder

die Sicht eines objektiven Beobachters ankommt. Sollte eine objektive

Sichtweise maßgebend sein, stellt sich die Frage, ob eine verminderte

Erschwerniszulage bereits als Nachteil angesehen werden kann. Schließlich

bedarf einer Klärung, ob Vorteile des neuen Dienstpostens, wie etwa kürzere

Arbeitszeiten oder die Möglichkeit zur Teilnahme an

Fortbildungsveranstaltungen, einen durch eine Umsetzung entstandenen Nachteil ausgleichen

können.

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle war

verpflichtet, zur Klärung dieser die Auslegung von Gemeinschaftsrecht

betreffenden Fragen eine sogenannte Vorabentscheidung des EuGH einzuholen. Bis

dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.

 

 

 

 

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

 

 

 

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