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(VG HAL) Europäischer Gerichtshof
vom Verwaltungsgericht Halle angerufen
Beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären
25.01.2010, Halle (Saale) – 3
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 003/09
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 003/09
Halle, den 21. Dezember 2009
(VG HAL) Europäischer Gerichtshof
vom Verwaltungsgericht Halle angerufen
Beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären
Mit Beschluss vom 30. September 2009
(Az.: 5 A 163/07 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle dem Europäischen
Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen dazu vorgelegt, ob und unter welchen
Voraussetzungen ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf
Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung hat, wenn dieser eine
Arbeitszeit festgesetzt hat, welche die in der sog. europarechtlichen
Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie (2003/88/EG) vorgesehene Höchstarbeitszeit
überschreitet. Danach darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 48
Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. In dem der Kammer
zur Entscheidung vorliegenden Verfahren sah der Dienstplan des Klägers, einem
verbeamteten Feuerwehrmann, für dessen Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr
eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 54 Stunden vor. Nach seiner
Umsetzung in das Einsatzleitzentrum der Feuerwehr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn einen
Ausgleich für die von ihm während eines Zeitraums von drei Jahren über die in
der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie festgelegte arbeitszeitliche Höchstgrenze
hinaus geleistete Mehrarbeit. Der Dienstherr lehnte dies ab.
Nach Auffassung des
Verwaltungsgerichts Halle hat der Dienstherr des Klägers im streitigen Zeitraum
zwar dessen Arbeitszeit rechtswidrig unter Verstoß gegen die Vorgaben der
Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie festgesetzt. Allerdings fehle es für den vom
Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch an einer innerstaatlichen
Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung setze nach Maßgabe der
bestehenden nationalen Rechtslage einen Antrag des Beamten auf Einhaltung der
gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit voraus; ein Ausgleich sei nur zu gewähren,
soweit nach Antragstellung weiterhin Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise
festgesetzt würden. Die Festsetzung zusätzlicher Arbeit als Regelarbeitszeit
stelle keine vergütungspflichtige Mehrarbeit dar.
Womöglich lässt sich ein
Ausgleichsanspruch des Klägers aber aus der europarechtlichen
Gestaltungsrichtlinie ableiten. Da es zur Beantwortung dieser Frage der
Auslegung von europäischem Gemeinschaftsrecht bedarf, war das Gericht gehalten,
zu den sich insoweit ergebenden Fragen eine sogenannte Vorabentscheidung des
EuGH einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.
Dr. Volker Albrecht
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