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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Europäischer Gerichtshof
vom Verwaltungsgericht Halle angerufen

Beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:
EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären

25.01.2010, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 003/09

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle -

Pressemitteilung Nr.: 003/09

 

 

 

Halle, den 21. Dezember 2009

 

 

 

(VG HAL) Europäischer Gerichtshof

vom Verwaltungsgericht Halle angerufen

 

Beamtenrechtliche Ausgleichsansprüche wegen Überschreitung der Höchstarbeitszeit:

EuGH soll europarechtliche Vorgaben klären

 

 

 

Mit Beschluss vom 30. September 2009

(Az.: 5 A 163/07 HAL) hat das Verwaltungsgericht Halle dem Europäischen

Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen dazu vorgelegt, ob und unter welchen

Voraussetzungen ein Beamter gegen seinen Dienstherrn einen Anspruch auf

Freizeitausgleich oder eine finanzielle Entschädigung hat, wenn dieser eine

Arbeitszeit festgesetzt hat, welche die in der sog. europarechtlichen

Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie (2003/88/EG) vorgesehene Höchstarbeitszeit

überschreitet. Danach darf die durchschnittliche Arbeitszeit pro Woche 48

Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten. In dem der Kammer

zur Entscheidung vorliegenden Verfahren sah der Dienstplan des Klägers, einem

verbeamteten Feuerwehrmann, für dessen Tätigkeit im Einsatzdienst der Feuerwehr

eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 54 Stunden vor. Nach seiner

Umsetzung in das Einsatzleitzentrum der Feuerwehr mit einer wöchentlichen

Arbeitszeit von 40 Stunden beantragte der Kläger bei seinem Dienstherrn einen

Ausgleich für die von ihm während eines Zeitraums von drei Jahren über die in

der Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie festgelegte arbeitszeitliche Höchstgrenze

hinaus geleistete Mehrarbeit. Der Dienstherr lehnte dies ab.

 

 

 

 

Nach Auffassung des

Verwaltungsgerichts Halle hat der Dienstherr des Klägers im streitigen Zeitraum

zwar dessen Arbeitszeit rechtswidrig unter Verstoß gegen die Vorgaben der

Arbeitszeit-Gestaltungsrichtlinie festgesetzt. Allerdings fehle es für den vom

Kläger geltend gemachten Ausgleichsanspruch an einer innerstaatlichen

Rechtsgrundlage. Ein Anspruch auf Dienstbefreiung setze nach Maßgabe der

bestehenden nationalen Rechtslage einen Antrag des Beamten auf Einhaltung der

gesetzlich vorgesehenen Arbeitszeit voraus; ein Ausgleich sei nur zu gewähren,

soweit nach Antragstellung weiterhin Arbeitszeiten in rechtswidriger Weise

festgesetzt würden. Die Festsetzung zusätzlicher Arbeit als Regelarbeitszeit

stelle keine vergütungspflichtige Mehrarbeit dar.

 

 

 

 

Womöglich lässt sich ein

Ausgleichsanspruch des Klägers aber aus der europarechtlichen

Gestaltungsrichtlinie ableiten. Da es zur Beantwortung dieser Frage der

Auslegung von europäischem Gemeinschaftsrecht bedarf, war das Gericht gehalten,

zu den sich insoweit ergebenden Fragen eine sogenannte Vorabentscheidung des

EuGH einzuholen. Bis dahin hat es das bei ihm anhängige Verfahren ausgesetzt.

 

 

 

 

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

 

 

 

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