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(VG HAL) Bezirksschornsteinfeger
darf weiterarbeiten
Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister
wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens hat Erfolg
04.05.2010, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/10
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 002/10
Halle, den 3. Mai 2010
(VG HAL) Bezirksschornsteinfeger
darf weiterarbeiten
Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister
wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens hat Erfolg
Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 29. April
2010 (1 A 99/08 HAL) der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den
Widerruf seiner Bestellung wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen
Verhaltens stattgegeben. Das Verwaltungsgericht ist ¿ wie schon im
vorausgegangenen Eilverfahren (1 B 98/08 HAL) und ebenso wie das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im anschließenden
Beschwerdeverfahren (2 M 248/08) ¿ zu dem Ergebnis gekommen, dass die
Rechtsstellung und die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters keine
Verfassungstreue voraussetzen. Deshalb rechtfertigt fehlende Verfassungstreue
nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit.
Fehlende Verfassungstreue führt erst dann zur Unzuverlässigkeit, wenn sich die
politische Gesinnung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf die Erfüllung
seiner beruflichen Pflichten auswirkt, indem er etwa seine berufliche Betätigung
zielgerichtet dazu nutzt, seine politische Überzeugung weiterzuverbreiten. Im
entschiedenen Fall aber waren die fachliche Tätigkeit und das persönliche
Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters bei seiner Berufsausübung nicht
zu beanstanden.
Damit behält der Bezirksschornsteinfegermeister seinen Kehrbezirk bis zum
regulären Auslaufen seiner Bestellung (Ende 2014).
Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Urteil die sogenannte Sprungrevision
zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.
Damit kann das unterlegene Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ¿ mit Zustimmung
des Klägers ¿ unter Übergehung des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsinstanz
zur schnelleren Klärung der Rechtsfrage Revision zum Bundesverwaltungsgericht
in Leipzig einlegen. Falls der Kläger nicht zustimmt, bleibt dem
Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung
der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu
stellen.
Dr. Volker Albrecht
Pressesprecher
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