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(VG HAL) Bezirksschornsteinfeger
darf weiterarbeiten

Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister
wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens hat Erfolg

04.05.2010, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 002/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle -

Pressemitteilung Nr.: 002/10

 

 

 

Halle, den 3. Mai 2010

 

 

 

(VG HAL) Bezirksschornsteinfeger

darf weiterarbeiten

 

Klage gegen den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister

wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen Verhaltens hat Erfolg

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 29. April

2010 (1 A 99/08 HAL) der Klage eines Bezirksschornsteinfegermeisters gegen den

Widerruf seiner Bestellung wegen rechtsextremer Gesinnung und rechtsextremen

Verhaltens stattgegeben. Das Verwaltungsgericht ist ¿ wie schon im

vorausgegangenen Eilverfahren (1 B 98/08 HAL) und ebenso wie das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im anschließenden

Beschwerdeverfahren (2 M 248/08) ¿ zu dem Ergebnis gekommen, dass die

Rechtsstellung und die Aufgaben eines Bezirksschornsteinfegermeisters keine

Verfassungstreue voraussetzen. Deshalb rechtfertigt fehlende Verfassungstreue

nicht den Widerruf der Bestellung als Bezirksschornsteinfegermeister wegen Unzuverlässigkeit.

Fehlende Verfassungstreue führt erst dann zur Unzuverlässigkeit, wenn sich die

politische Gesinnung des Bezirksschornsteinfegermeisters auf die Erfüllung

seiner beruflichen Pflichten auswirkt, indem er etwa seine berufliche Betätigung

zielgerichtet dazu nutzt, seine politische Überzeugung weiterzuverbreiten. Im

entschiedenen Fall aber waren die fachliche Tätigkeit und das persönliche

Verhalten des Bezirksschornsteinfegermeisters bei seiner Berufsausübung nicht

zu beanstanden.

 

Damit behält der Bezirksschornsteinfegermeister seinen Kehrbezirk bis zum

regulären Auslaufen seiner Bestellung (Ende 2014).

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat in seinem Urteil die sogenannte Sprungrevision

zum Bundesverwaltungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.

Damit kann das unterlegene Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ¿ mit Zustimmung

des Klägers ¿ unter Übergehung des Oberverwaltungsgerichts als Berufungsinstanz

zur schnelleren Klärung der Rechtsfrage Revision zum Bundesverwaltungsgericht

in Leipzig einlegen. Falls der Kläger nicht zustimmt, bleibt dem

Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung

der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt zu

stellen.

 

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

 

 

 

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