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Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem
Verwaltungsgericht im Streit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
28.09.2010, Halle (Saale) – 5
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 005/10
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 005/10
Halle, den 28. September 2010
Prof. Dr. Duncker obsiegt vor dem
Verwaltungsgericht im Streit mit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Das Verwaltungsgericht Halle hat am 27. September 2010 in
einem Eilverfahren entschieden, dass die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg Prof. Dr. Duncker zu Unrecht jegliche Tätigkeit in der von ihm
betriebenen Augen-Laserzentrum Halle GmbH (ALH) untersagt hat.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Gericht aus, es spreche zwar viel
dafür, dass die von Prof. Dr. Duncker als Kassenarzt im Augenlaserzentrum Halle
ausgeübte Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtige, weil sie nach
Art und Umfang dessen Arbeitskraft so stark in Anspruch nehme, dass die
ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten als Beamter
beeinträchtigt werden könne. Diese Tätigkeit als Kassenarzt stelle einen
Zweitberuf dar und sei mit der Wahrnehmung einer vollen Planstelle als Hochschullehrer
im Fachgebiet Augenheilkunde unvereinbar. Die Tätigkeit im Augenlaserzentrum
Halle könne ihn auch in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten bringen.
Er könne sich vor die Wahl gestellt sehen, die medizinisch ¿beste¿ oder die im
Augenlaserzentrum Halle durchführbare Behandlung zu empfehlen. Zudem könne die
Erbringung von Krankenversorgung im Augenlaserzentrum Halle unter Ausnutzung
des (halben) Kassenarztsitzes die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des
Beamten bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen und dem Ansehen der
Verwaltung abträglich sein. Für einen objektiven Beobachter entstehe der
Eindruck, beide Tätigkeiten seien nicht zu bewältigen, ohne entweder die
Pflichten als Beamter oder als Kassenarzt zu verletzen.
Allerdings rechtfertige dies nicht die vollständige Untersagung jeglicher
Tätigkeit im Augenlaserzentrum Halle. Dienstliche Interessen seien nur
beeinträchtigt durch die Tätigkeit als Kassenarzt und durch den Betrieb der
Privatpraxis. Die Untersagungsverfügung der Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg gehe aber weit darüber hinaus und erfasse u.a. auch das
Betreiben von Forschung am Augenlaserzentrum Halle und die Wahrnehmung der
Rechte und Pflichten als dessen Gesellschafter. Es sei nicht Aufgabe des
Gerichtes, sondern der Universität, zwischen den zulässigen und den
unzulässigen Handlungen zu unterscheiden, so dass die Untersagungsverfügung
insgesamt rechtswidrig sei.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Halle (Beschluss vom 27.
September 2010 ¿ Aktenzeichen 5 B 86/10 HAL) kann die Martin-Luther-Universität
Halle-Wittenberg das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des
Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg einlegen.
Schon für morgen, den 29. September 2010, hat das Verwaltungsgericht Halle zwei
weitere Verfahren zur mündlichen Verhandlung terminiert, in denen Prof. Dr.
Duncker gegen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung durch die
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Aktenzeichen 5 A 236/09 HAL) und
die Festsetzung von Nutzungsentgelten für die Inanspruchnahme von Ressourcen
des Universitätsklinikums (Aktenzeichen 5 A 246/09 HAL) klagt. Die Sitzungen
sind öffentlich und finden um 9.30 Uhr und 10.00 Uhr im Sitzungssaal 1.064 des
Justizzentrums in Halle in der Thüringer Straße 16 statt.
Dr. Volker Albrecht
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