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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

Bundesparteitag in städtischen
Räumen zulässig

27.10.2010, Halle (Saale) – 6

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 006/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Verwaltungsgericht Halle -

Pressemitteilung Nr.: 006/10

 

 

 

Halle, den 26. Oktober 2010

 

 

 

Bundesparteitag in städtischen

Räumen zulässig

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat heute

entschieden, dass die Stadt Hohenmölsen (im Burgenlandkreis) zu Unrecht der NPD

das Bürgerhaus zur Durchführung eines Bundesparteitages verweigert hat.

 

Zur Begründung seiner Entscheidung führt das Verwaltungsgericht Halle aus, als

nicht verbotene Partei habe die NPD - wie andere politische Parteien auch -

einen Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses. Das Bürgerhaus in Hohenmölsen

sei eine öffentliche Einrichtung, die auch anderen politischen Parteien zur

Verfügung gestellt werde. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Parteiengesetz und Art. 3 und

21 Abs. 1 GG habe auch die NPD einen Anspruch auf Überlassung des Bürgerhauses.

Dies entspreche ständiger - auch höchstrichterlicher - Rechtsprechung.

 

Die Stadt Hohenmölsen habe keine Gründe geltend gemacht, die einer Überlassung

des Bürgerhauses entgegenstünden. Das Schreiben, mit dem die Stadt Hohenmölsen

den Antrag der NPD auf Überlassung des Bürgerhauses abgelehnt habe, enthalte

keine Begründung. Auch im gerichtlichen Verfahren habe die Stadt Hohenmölsen

keinen Versagungsgrund geltend gemacht und keine Stellungnahme abgegeben.

 

Volker Albrecht, Pressesprecher des Verwaltungsgerichts Halle: "Das

Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob die Durchführung des

NPD-Bundesparteitages in Hohenmölsen politisch erwünscht ist. Das Gericht hatte

die ablehnende Entscheidung der Stadt Hohenmölsen nur rechtlich zu überprüfen.

Dabei hatte das Gericht die verfassungsrechtlichen Regelungen anzuwenden, an

die auch die Stadt Hohenmölsen gebunden ist. Sicherheitsaspekte, etwa Störungen

durch Protestveranstaltungen in Hohenmölsen, konnte das Verwaltungsgericht

nicht überprüfen, da die Stadt Hohenmölsen dazu gegenüber dem Gericht keine

Angaben gemacht hat. Es sind insoweit auch keine konkreten Anhaltspunkte

ersichtlich."

 

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle (Aktenzeichen: 6 B 207/10 HAL)

hat die Stadt Hohenmölsen die Möglichkeit, Beschwerde beim

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg einzulegen.

 

Dr. Volker Albrecht

Pressesprecher

 

 

 

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