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Stufenaufstieg nach Lebensalter
verstößt gegen Verbot der Altersdiskriminierung
12.01.2012, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Verwaltungsgericht Halle - Pressemitteilung Nr.: 001/12
Verwaltungsgericht Halle -
Pressemitteilung Nr.: 001/12
Halle, den 12. Januar 2012
Stufenaufstieg nach Lebensalter
verstößt gegen Verbot der Altersdiskriminierung
Das
Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 28. September 2011 in insgesamt
acht Verfahren (5 A 63/10 HAL u.a.) entschieden, dass das sächsische
Besoldungsrecht in seiner im streitgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung
eine unionsrechtlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung wegen des Alters
enthält.
Aufgrund der dort vorgesehenen Festsetzung des Besoldungsdienstalters der
Kläger auf den ersten des Monats, in dem diese ihr 21. Lebensjahr
vollendeten, und die Gewährung des Grundgehalts der entsprechenden Stufe der
jeweiligen Besoldungsgruppe erfahren diese wegen ihres Alters eine weniger
günstige Behandlung, als eine andere Person, die über dieselbe Berufserfahrung
wie die Kläger verfügt, für die aber aufgrund ihres höheren Lebensalters ein
früheres Besoldungsdienstalter festgesetzt und eine Besoldung aus einer höheren
Stufe gewährt wird. Der vom Besoldungsdienstalter ausgehende Stufenaufstieg bewirkt
damit, dass zwei Beamte mit gleichem Dienstalter bei unterschiedlichem
Lebensalter hinsichtlich ihres Grundgehaltes ungleich behandelt werden. Diese
Benachteiligung ist nach Ansicht des Gerichts nicht gerechtfertigt. Zwar sei
das mit dem Aufstieg in den Besoldungsstufen nach einer bestimmten Anzahl von
Jahren verfolgte Ziel legitim, die Berufserfahrung zu honorieren. Im Ergebnis
werde aber die von den Klägern seit ihrer Verbeamtung erworbene Berufserfahrung
im Unterschied zu einem erst in höherem Lebensalter verbeamteten Kollegen nicht
honoriert, weil beide das Grundgehalt aus derselben Altersstufe erhalten.
In dem Verfahren 5 A 349/09 HAL stellte das Gericht durch Grundurteil vom
28. September 2011 zwar fest, dass auch die Beamtenbesoldung des Landes
Sachsen-Anhalt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstieß. Durch die
hier zum 1. April 2011 erfolgte Umstellung von Dienstaltersstufen auf
Erfahrungsstufen verbunden mit Überleitungsregelungen habe der
Besoldungsgesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt diese aber ab diesem Zeitpunkt
beseitigt.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
Nicola Baus
Pressesprecherin
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