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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Umgesetzte Fachbereichsleiter der Stadt Halle unterliegen vor dem Verwaltungsgericht Halle

14.02.2013, Halle (Saale) – 1

  • Verwaltungsgericht Halle

Zwei beamtete ehemalige Fachbereichsleiter der Stadt Halle sind mit ihrem Antrag, ihre Rückumsetzung auf ihre bisherigen Dienstposten zu erreichen, gescheitert.

 

Hintergrund dieser beiden gerichtlichen Eilverfahren ist eine Umorganisation der Stadtverwaltung durch den neuen Oberbürgermeister, bei der das Ordnungsamt im Fachbereich Sicherheit und das Straßen- und Tiefbauamt im Fachbereich Bauen aufgegangen sind. Die Leiter der beiden weggefallenen Fachbereiche sind in den Fachbereich Soziales umgesetzt und dessen Leiter unterstellt worden, der als Stadtverwaltungsoberrat ein niedrigeres Amt bekleidet.

 

Das Verwaltungsgericht Halle sieht in diesem vorläufigen Eilverfahren keine Anhaltspunkte dafür, die durch den Oberbürgermeister verfügte Umorganisation rechtlich zu beanstanden und diesem aufzugeben, die Organisationsmaßnahmen - bezüglich der beiden Fachbereichsleiter - rückgängig zu machen. Zuständig für die Organisation der Stadtverwaltung sei nach der Gemeindeordnung allein der Oberbürgermeister. Eine Kompetenz des Stadtrates gebe es insoweit nicht. Zwar entscheide nach § 6 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Halle der Hauptausschuss abschließend im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Amtsleiter. Eine Umorganisation und infolgedessen eine Umsetzung unterfalle nicht dieser Regelung in der Hauptsatzung. Der Hauptausschuss wirke an Personalentscheidungen, nämlich der Begründung eines Beamtenverhältnisses, seiner Beendigung und die durch Ernennung vorzunehmende Verleihung eines höheren Amtes gemäß § 44 Abs. 4 Satz 2 der Gemeindeordnung mit, nicht aber bei der Frage, wie ein Bediensteter eingesetzt werden soll.

 

Offen gelassen hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob die durch eine Dienstanweisung des Oberbürgermeisters erfolgte Organisationsregelung der Mitbestimmung des Personalrates unterliegt, da nur der Personalrat selbst sein Mitbestimmungsrecht durchsetzen kann.

 

Abgelehnt hat das Verwaltungsgericht auch den hilfsweise geltend gemachten Antrag, die ehemaligen Fachbereichsleiter auf amtsangemessene Dienstposten in der Funktion eines Fachbereichsleiters umzusetzen. Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es zwar Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Übertragung der jetzigen Dienstposten auf Ermessensmissbrauch zurückzuführen ist. Mit der Umorganisation sei nämlich nicht nur eine Umstrukturierung der Fachbereiche erfolgt. Vielmehr seien zugleich Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Fachbereichsleiter beauftragt worden. So seien im neuen Fachbereich Sicherheit, in dem der Fachbereich Ordnungsamt aufgegangen sei, und im Fachbereich Bauen, in dem der Fachbereich Straßen- und Tiefbauamt aufgegangen sei, Mitarbeiter mit der Leitung beauftragt worden, die zuvor keinen der früheren Fachbereiche geleitet hätten und die sich zudem in einem niedrigeren Amt als die bisherigen Fachbereichsleiter befänden. Zudem seien diese einem anderen Beamten unterstellt worden, der ebenfalls ein niedrigeres Amt bekleide. Dies könne aus Sicht der bisherigen Fachbereichsleiter durchaus als Degradierung verstanden werden. Hierzu heißt es in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts wörtlich: "Das vermag dem Gericht aber - auch wegen der Umorganisation der gesamten Verwaltung - hier nicht die erforderliche Überzeugung für das Vorliegen eines Ermessensmissbrauchs zu verschaffen."

 

Das Verwaltungsgericht Halle ist weiterhin der Ansicht, dass einem Beamten zuzumuten ist, zeitweise auch die Aufgaben eines niedrigeren Amtes wahrzunehmen, wenn die Verwaltung umstrukturiert werde und sich die Organisation und der Aufgabenzuschnitt im Wandel befänden. Zudem könnten sich die bisherigen Fachbereichsleiter auf die bereits ausgeschriebenen neu geschaffenen Stellen bewerben. Beschlüsse vom 12. Februar 2013 - Aktenzeichen: 5 B 366/12 HAL und 367/12 HAL 

Dagegen ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg möglich.Dr. Volker AlbrechtPressesprecher

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