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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Landesgesetzgeber gefragt

28.08.2013, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 28. Mai 2013 (Az.: 2 A 109/12 HAL) einer Klage stattgegeben, mit der sich eine Immobilienfirma gegen die Heranziehung zu Straßenausbaubeiträgen gewandt hat.

 

Die beklagte Stadt Halle kann die ihr entstandenen Kosten für eine durchgeführte Straßenausbaumaßnahme nach dieser Entscheidung nicht mehr abrechnen, weil zum Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten noch keine wirksame Beitragssatzung vorlag. Damit gibt das Verwaltungsgericht Halle seine bisherige Rechtsprechung auf und weicht damit auch von der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt ab, wonach es ausreichte, dass eine wirksame Beitragssatzung erst nach Beendigung der Bauarbeiten beschlossen wurde.

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat sich aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 5. März 2013 (Az.: 1 BvR 2457/08) zu dieser Rechtsprechungsänderung veranlasst gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass eine Regelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes zur Verjährung gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der sogenannten Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit verstößt. Indem diese Regelung den Verjährungsbeginn ohne zeitliche Obergrenze nach hinten verschiebe, lasse sie die berechtigte Erwartung des Bürgers darauf, geraume Zeit nach Entstehen einer beitragspflichtigen Vorteilslage nicht mehr mit der Festsetzung eines Beitrags rechnen zu müssen, gänzlich unberücksichtigt. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebiete es, dass ein Vorteilsempfänger in zumutbarer Zeit Klarheit darüber gewinnen könne, ob und in welchem Umfang er die erlangten Vorteile durch Beiträge ausgleichen müsse.

 

Diese Erwägungen lassen sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle auch auf die derzeitige Rechtslage im Land Sachsen-Anhalt übertragen. Der Landesgesetzgeber ist insoweit gefragt, die Verjährungsvorschriften zu überdenken. Das Verwaltungsgericht Halle ist zu dem Ergebnis gekommen, diesen verfasssungsrechtlichen Bedenken könne dadurch begegnet werden, § 6 Abs. 6 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes Sachsen-Anhalt verfassungskonform so auszulegen, dass vor der Entscheidung über eine beitragsauslösende Maßnahme eine wirksame Satzung vorliegen muss.

 

Die Stadt Halle hat gegen das Urteil die vom Verwaltungsgericht Halle zugelassene Berufung zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bereits eingelegt.

 Sollte das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle bestätigen, blieben auch andere Straßenausbaumaßnahmen, bei denen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Durchführung der Maßnahme noch keine wirksame Beitragssatzung vorlag, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung beitragsfrei.Dr. Volker AlbrechtPressesprecher

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