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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Künstlerhaus 188 darf nicht abgerissen werden

24.09.2015, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Klage des halleschen Verkehrsbetriebs gegen das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Abbruchgenehmigung für das Baudenkmal ?ehemalige Weingärtenschule?, das sogenannte Künstlerhaus 188, abgewiesen. Bei der vorzunehmenden Abwägung der von den Beteiligten geltend gemachten gegenläufigen gewichtigen öffentlichen Belange überwiegen nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts die denkmalfachlichen Belange, die für den Erhalt des Baudenkmals streiten. Die Durchsetzung von verkehrstechnischen Maximalbedingungen für das geplante Stadtbahnprojekt gebietet den Abbruch des Baudenkmals nicht. Es sind denkmalerhaltende Varianten zu der aus verkehrlicher Sicht optimalen Lösung denkbar, zumal dabei die Förderfähigkeit des Straßenbahnvorhabens allenfalls für das Teilstück um das Baudenkmal entfiele, aber nicht insgesamt in Frage steht.

 

Zudem erscheinen dem Verwaltungsgericht die städtebaulichen Ziele der beigeladenen Stadt ohne die Weingärtenschule nicht erreichbar. Die Weingärtenschule dokumentiert die geschichtliche Entwicklung der zunächst selbständigen Stadt Glaucha und des späteren Stadtteils Glaucha, weshalb es nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts widersinnig ist, die von der Stadt Halle städtebaulich bestrebte Aufwertung dieses Stadtteils unter Erhalt dessen gründerzeitlicher Bausubstanz ohne dieses Denkmal zu verfolgen und stattdessen die gegenüberliegende, als solche nicht schutzwürdige lückenhafte und überwiegend leerstehende Bebauung zu erhalten. Die Beseitigung der denkmalgeschützten Weingärtenschule würde wegen ihrer stadtbildprägenden Bedeutung mit ihrer Stellung im Straßenraum als überaus prägnantes raumprägendes Einzelbauwerk mit machtvoller Kubatur einen Verlust für die Gestaltung des Stadtteils und des Stadtbildes darstellen. Das Baudenkmal als öffentlicher Prestigebau könnte seine Prägung für das Stadtbild in seiner Eigenart als überlieferter baulicher Bestand nicht mehr entfalten.

Urteil vom 22. September 2015 - 2 A 115/14 HAL -Nicola BausPressesprecherin

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