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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Umweltbundesamt darf auch Kritik äußern
18.11.2015, Halle (Saale) – 3
- Verwaltungsgericht Halle
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Das
Verwaltungsgericht Halle hat die Klage von zwei Journalisten, die sich gegen
die Darstellung ihrer Ansichten in einer Broschüre des Umweltbundesamtes
richtet, abgewiesen.Das
Umweltbundesamt hat sich in einer Broschüre im Jahr 2013 unter dem Titel ?Und
sie erwärmt sich doch ? Was Steckt hinter der Debatte um den Klimawandel?? mit
dem Klimawandel auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass es einen
gegenwärtigen, weitgehend übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand
zum Klimawandel gebe und diesen ausführlich darstellt. Anschließend hat es die
hiervon abweichenden Auffassungen und deren Vertreter benannt. Hierbei findet
sich u. a. auch eine Erwähnung der Kläger, deren abweichende Äußerung wiedergegeben
und auf deren hierzu veröffentlichte Artikel verwiesen wird.Die Kläger
sahen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt, weil der Eindruck erweckt werde,
dass ihre Äußerungen wissenschaftlich unzutreffend seien und sie als fachfremde
Personen Falschinformationen verbreiten würden. Als staatliche Stelle sei das
Umweltbundesamt aber nicht befugt, Informationen und andere Auffassungen zu bewerten.Das
Verwaltungsgericht hat zwar den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bejaht, diesen
hier aber für gerechtfertigt angesehen. Das Umweltbundesamt sei weder auf eine
reine Informationstätigkeit beschränkt noch zur Neutralität verpflichtet. Dadurch,
dass es nach § 2 des Gesetzes über die
Errichtung eines Umweltbundesamtes die Aufgabe der ?Aufklärung der
Öffentlichkeit in Umweltfragen? habe und befugt sei, wissenschaftliche
Forschung im Bereich des Umweltschutzes zu betreiben, sei es zu wissenschaftlicher
Tätigkeit und der Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber berechtigt. In
diesem Rahmen umfasse dies bei einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung auch
die kritische und wertende Betrachtung von Beiträgen anderer Personen. Sofern das
Umweltbundesamt hierbei seinen Kompetenzbereich nicht überschreitet, die
Tatsachen zutreffend wiedergibt und sich sachlich äußert, sei dies nicht zu
beanstanden. Diese Voraussetzungen seien durch die Broschüre aber eingehalten
worden.Urteil vom 18. November 2015 - 1 A 304/13
HALNicola Bausstellv. Pressesprecherin
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