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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Umweltbundesamt darf auch Kritik äußern

18.11.2015, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

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Das

Verwaltungsgericht Halle hat die Klage von zwei Journalisten, die sich gegen

die Darstellung ihrer Ansichten in einer Broschüre des Umweltbundesamtes

richtet, abgewiesen.Das

Umweltbundesamt hat sich in einer Broschüre im Jahr 2013 unter dem Titel ?Und

sie erwärmt sich doch ? Was Steckt hinter der Debatte um den Klimawandel?? mit

dem Klimawandel auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, dass es einen

gegenwärtigen, weitgehend übereinstimmenden wissenschaftlichen Erkenntnisstand

zum Klimawandel gebe und diesen ausführlich darstellt. Anschließend hat es die

hiervon abweichenden Auffassungen und deren Vertreter benannt. Hierbei findet

sich u. a. auch eine Erwähnung der Kläger, deren abweichende Äußerung wiedergegeben

und auf deren hierzu veröffentlichte Artikel verwiesen wird.Die Kläger

sahen sich dadurch in ihren Persönlichkeitsrechten  verletzt, weil der Eindruck erweckt werde,

dass ihre Äußerungen wissenschaftlich unzutreffend seien und sie als fachfremde

Personen Falschinformationen verbreiten würden. Als staatliche Stelle sei das

Umweltbundesamt aber nicht befugt, Informationen und andere Auffassungen zu bewerten.Das

Verwaltungsgericht hat zwar den Eingriff in die Persönlichkeitsrechte bejaht, diesen

hier aber für gerechtfertigt angesehen. Das Umweltbundesamt sei weder auf eine

reine Informationstätigkeit beschränkt noch zur Neutralität verpflichtet. Dadurch,

dass es nach § 2 des Gesetzes  über die

Errichtung eines Umweltbundesamtes die Aufgabe der ?Aufklärung der

Öffentlichkeit in Umweltfragen? habe und befugt sei, wissenschaftliche

Forschung im Bereich des Umweltschutzes zu betreiben, sei es zu wissenschaftlicher

Tätigkeit und der Unterrichtung der Öffentlichkeit hierüber berechtigt. In

diesem Rahmen umfasse dies bei einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung auch

die kritische und wertende Betrachtung von Beiträgen anderer Personen. Sofern das

Umweltbundesamt hierbei seinen Kompetenzbereich nicht überschreitet, die

Tatsachen zutreffend wiedergibt und sich sachlich äußert, sei dies nicht zu

beanstanden. Diese Voraussetzungen seien durch die Broschüre aber eingehalten

worden.Urteil vom 18. November 2015 - 1 A 304/13

HALNicola Bausstellv. Pressesprecherin

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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