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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Windenergieanlagen scheitern am Rotmilan
16.12.2016, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Das
Verwaltungsgericht Halle hat über die Voraussetzungen zur Erteilung einer
immissionsrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von
Windenergieanlagen entschieden.
Der Kläger
beabsichtigt die Errichtung von 15 Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von
199 m (Nabenhöhe: 149 m) Landkreis
Mansfeld Südharz in der Nähe von Helfta. Der Beklagte lehnte die Erteilung ab, weil
naturschutzrechtliche Versagungsgründe, nämlich das artenschutzrechtliche
Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 NatSchG entgegenstünden.
Das
Verwaltungsgericht Halle hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und dies
damit begründet, dass dem Vorhaben Belange des Artenschutzes entgegenstehen
würden. Der Beklagte, dem insoweit eine naturschutzfachliche
Einschätzungsprärogative zuzugestehen sei, habe die naturschutzfachliche
Prüfung hinsichtlich des erhöhten Tötungsrisikos für den Rotmilan in einer rechtlich
nicht zu beanstandenden Weise vorgenommen. Er habe aufgrund der ihm
vorliegenden Gutachten davon ausgehen dürfen, dass das Gebiet, in dem die
Windenergieanlagen aufgestellt werden sollen, auf Grund zahlreicher umliegender Brutplätze und der
sich daraus ergebenden erhöhten Flugaktivität intensiv von Rotmilanen genutzt
werde und dass für den Rotmilan eine
erhebliche Kollisionsgefahr bestehe, weil dieser auf der Suche nach Beute
seinen Blick nach unten richte. Er sei nicht nur zu Recht davon ausgegangen,
dass der Mindestabstand einer Windenergieanlagen zu einem Rotmilanhorst 1.500 m
(Tabuzone) betragen müsse. Er habe auch die weiter entfernten
Windenergieanlagen auf Grund der vorgelegten Raumnutzungsanalyse, wonach der
geplante Standort intensiv von Rotmilanen durchflogen wird, zu Recht abgelehnt. Der Beklagten könne sich
für die Annahme eines signifikant erhöhten Tötungsrisikos in diesem Bereich gleichfalls
auf naturschutzrechtliche Erkenntnisse stützen, ohne seine
Einschätzungsprärogative zu überschreiten.
VG Halle, Urteil vom 25.
Oktober 2015 ? 2 A 4/15 HAL
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Bundesnaturschutzgesetz
§ 44 Vorschriften für
besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
(1) Es ist verboten,
1.wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten
nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre
Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
Nicola Bausstellv. Pressesprecherin
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