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(VG HAL) Friedhofsunterhaltungsgebühren
13.12.2016, Halle (Saale) – 4
- Verwaltungsgericht Halle
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten,
mit dem diese ihm gegenüber Friedhofsunterhaltungsgebühren festgesetzt hat.
Dabei hat sie den sich aus ihrer Satzung ergebenden Jahresbetrag entsprechend
der Laufzeit des Nutzungsrechts an einer Grabstelle berechnet und geltend
gemacht.
Das Verwaltungsgericht Halle hat die Bescheide aufgehoben
und dies damit begründet, dass diese keine rechtliche Grundlage hätten. Sie
Satzung der Beklagten enthalte keine wirksame Regelung über die Entstehung der
geltend gemachten Gebühr. Insofern, als die Satzung bestimme, dass die Gebühr
mit der Erbringung der Leistung entstehe, wäre ? da es sich bei der
Unterhaltung des Friedhofes um eine dauernde Inanspruchnahme handelt - die
Festlegung eines Erhebungszeitraumes und eine daran anknüpfende Regelung über
den Zeitpunkt des Entstehens der Unterhaltungsgebühr erforderlich gewesen.
VG Halle, Urteil vom 12. Dezember 2016 ? 4 A 212/16 u. a.
Kommunalabgabengesetz
(KAG-LSA)
in der Fassung der
Bekanntmachung
vom 13. Dezember
1996*
§ 2
Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben
(1) Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung
erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe
begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die
Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.
?Nicola BausPressesprecherin
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