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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Friedhofsunterhaltungsgebühren

13.12.2016, Halle (Saale) – 4

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten,

mit dem diese ihm gegenüber Friedhofsunterhaltungsgebühren festgesetzt hat.

Dabei hat sie den sich aus ihrer Satzung ergebenden Jahresbetrag entsprechend

der Laufzeit des Nutzungsrechts an einer Grabstelle berechnet und geltend

gemacht.

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Bescheide aufgehoben

und dies damit begründet, dass diese keine rechtliche Grundlage hätten. Sie

Satzung der Beklagten enthalte keine wirksame Regelung über die Entstehung der

geltend gemachten Gebühr. Insofern, als die Satzung bestimme, dass die Gebühr

mit der Erbringung der Leistung entstehe, wäre ? da es sich bei der

Unterhaltung des Friedhofes um eine dauernde Inanspruchnahme handelt - die

Festlegung eines Erhebungszeitraumes und eine daran anknüpfende Regelung über

den Zeitpunkt des Entstehens der Unterhaltungsgebühr erforderlich gewesen.

 

VG Halle, Urteil vom 12. Dezember 2016 ? 4 A 212/16 u. a.

 

 

 

Kommunalabgabengesetz

 

(KAG-LSA)

 

in der Fassung der

Bekanntmachung

 

vom 13. Dezember

1996*

 

§ 2

 

Rechtsgrundlage für kommunale Abgaben

 

 

 

(1) Kommunale Abgaben dürfen nur auf Grund einer Satzung

erhoben werden. Die Satzung muß den Kreis der Abgabeschuldner, den die Abgabe

begründenden Tatbestand, den Maßstab und den Satz der Abgabe sowie die

Entstehung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Schuld bestimmen.

 

?Nicola BausPressesprecherin

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