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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Keine Sonntagsöffnung am 1. Advent
21.11.2016, Halle (Saale) – 5
- Verwaltungsgericht Halle
Im Wege der Allgemeinverfügung unter Anordnung des
Sofortvollzuges gestattete die Antragsgegnerin allen Verkaufsstellen des
beigeladenen Möbelhauses die Öffnung am Sonntag, dem 27. November 2016 von
13.00 ? 18.00 Uhr. Hiergegen stellte die Antragstellerin, eine bundesweit tätige
Gewerkschaft, beim Verwaltungsgericht erfolgreich einen Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Es führte in seiner Begründung aus, dass für die zugelassene
Sonntagsöffnung kein besonderer Anlass vorliege. Hierfür reiche weder das
wirtschaftliche Umsatzinteresse des Verkaufsstelleninhabers noch der Wunsch der
Käufer, am Sonntag "shoppen" zu können. Erforderlich sei vielmehr
eine Veranstaltung, die selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anzieht, so
dass die Ladenöffnung lediglich als Annex erscheine.
Dem genüge die hier zugelassen Sonntagsöffnung nicht. Die Beigeladene
beabsichtige lediglich, in ihrer Verkaufsstelle verschiedene weihnachtliche
Angebote zu präsentieren. Eine eigene Veranstaltung, die für sich Besucher
anlockt und so die Ladenöffnung in den Hintergrund treten lässt, liege aber
nicht vor. Sie sei auch nicht in den zusätzlichen Angeboten und Aktionen der
Verkaufsstelle zu sehen.
VG Halle, Beschluss vom 21. November 2016 - 4 B 556/16 HAL
Gesetz über die
Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt
(Ladenöffnungszeitengesetz
Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)
Vom 22. November 2006
§ 7
Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn-
und Feiertagen
(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von
der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag,
der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2.
Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag
fällt.
(2) Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder
Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der
Zeit von 11 bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des
Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
(3)
Die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 kann auf den unmittelbar vorhergehenden
Samstag von 0 bis 24 Uhr erstreckt werden.Nicola BausPressesprecherin
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