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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG DE) Zur gesetzlichen Verpflichtung der Gemeinde Bülzig, der Verwaltungsgemeinschaft "Elbaue-Fläming" beizutreten

11.02.2005, Halle (Saale) – 1

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Die 4. Kammer des

Verwaltungsgerichts Dessau hat am Donnerstag, 10. Februar 2005, in einem

Eilverfahren die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches der Gemeinde Bülzig

gegen eine auf § 137 Gemeindeordnung - GO - gestützte Anordnung des Landkreises

Wittenberg wieder hergestellt. Der Landkreis hatte unter Ausspruch des

Sofortvollzuges angeordnet, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist

der neu gebildeten Verwaltungsgemeinschaft "Elbaue-Fläming" beitritt

und einer Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft

zustimmt, durch die die Benennung der Mitgliedsgemeinden geändert wird.

 

Den Beschluss hat die

Kammer - wie schon in einem vorangegangenen Verfahren - im Wesentlichen damit

begründet, dass eine gesetzliche Pflicht der Gemeinde, einer bzw. einer

bestimmten Verwaltungsgemeinschaft beizutreten, nicht bestehe. Etwas

anderes ergäbe sich auch nicht aus der Zuordnung der Gemeinde zur

Verwaltungsgemeinschaft durch die am 1. Januar 2005 in Kraft getretene

"Zweite Verordnung über die Zuordnung von Gemeinden zu

Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember 2004 - 2. VwGemVO -, deren

Rechtmäßigkeit an sich nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens sei. Denn

durch die Zuordnung sollte von Gesetzes wegen schon die Rechtslage hergestellt

werden, die der Landkreis im Ergebnis mit seiner Anordnung verfolge. Im Übrigen

bestehe daher auch kein Bedürfnis für einen solchen Beitrittsbeschluss.

 

Soweit es um die

Verpflichtung zur Zustimmung der Änderung der Gemeinschaftsvereinbarung gehe,

dürfte sich die Gemeinde zwar nicht auf einen Beschluss des

Oberverwaltungsgerichts vom 28. Dezember 2004 (- 2 R 730/04 -) berufen können,

mit der eine der Zuordnungsentscheidungen der 2. VwGemVO wegen Verletzung des

Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung beanstandet worden

war. Auch spreche im Falle der Rechtmäßigkeit der 2. VwGemVO alles für das

Bestehen einer entsprechenden Verpflichtung. Allerdings habe der Landkreis

insoweit ein besonderes öffentliches Interesse für die Anordnung des

Sofortvollzuges nicht hinreichend dargelegt. Denn schon durch eine Zuordnung

werde eine Gemeinde Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft. Darüber hinaus sei

davon auszugehen, dass die Verwaltung für die Gemeinde schon in Beachtung der

entsprechenden Regelung der 2. VwGemVO zunächst auf die zugeordnete

Verwaltungsgemeinschaft übergehe.

 

Der Landkreis kann

gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg

erheben.

 

Verwaltungsgericht

Dessau,

Beschluss vom 10. Februar 2005 ? Az. 4 B 27/05 DE ?

 

Schneider, Christine

Pressesprecherin

 

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