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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG DE) Zur gesetzlichen Verpflichtung der Stadt Radegast, eine Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches Anhalt" zu beschließen.

11.03.2005, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Die 4. Kammer des

Verwaltungsgerichts Dessau hat am Donnerstag, 10. März 2005, in zwei

Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen

der Stadt Radegast gegen kommunalaufsichtliche Verfügungen des Landkreises

Köthen abgelehnt. Der Landkreis hatte nach § 137 Gemeindeordnung - GO -

unter Ausspruch des Sofortvollzuges angeordnet, dass die Stadt innerhalb einer

bestimmten Frist eine Anpassung der Gemeinschaftsvereinbarung der

Verwaltungsgemeinschaft im Hinblick auf die Zuordnung von Gemeinden - u.a. auch

der Stadt Radegast selbst - durch die "Zweite Verordnung über die

Zuordnung von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften" vom 10. Dezember

2004 (GVBl. 2004, 822 ff.) - 2. VwGemVO - beschließt. Nach Ablauf der Frist

hatte der Landkreis im Wege der Ersatzvornahme nach § 138 GO die Änderung

ersetzt und bekannt gemacht.

 

Den Beschluss hat die

Kammer im Wesentlichen damit begründet, dass gegen die Zuordnungsentscheidung

keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken bestünden. Insbesondere könne sich

die Stadt nicht auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28.

Dezember 2004 (- 2 R 730/04 -) berufen, mit dem einer der Tatbestände des § 2

der 2. VwGemVO wegen Verletzung des Zitiergebotes des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der

Landesverfassung beanstandet worden war. Die Zuordnung der Stadt sei auf einen

Tatbestand des § 1 der 2. VwGemVO gestützt, hinsichtlich dessen das Zitiergebot

eingehalten sei. Die Rechtsverordnung sei teilbar und daher nicht in Gänze als

nichtig anzusehen. Aus der Zuordnung ergebe sich weiterhin eine Verpflichtung

der Mitgliedsgemeinden zu einer unverzüglichen Anpassung der

Gemeinschaftsvereinbarung. Es bestehe schließlich auch ein besonderes

öffentliches Interesse für die Anordnung des Sofortvollzuges. Zwar werde eine

Gemeinde schon durch eine Zuordnung Mitglied der Verwaltungsgemeinschaft und es

sei davon auszugehen, dass die Verwaltung für die Gemeinde dann zunächst auf

die Verwaltungsgemeinschaft übergehe. Im Falle der Verwaltungsgemeinschaft "Südliches

Anhalt" sei jedoch zu beachten, dass einige der Mitgliedsgemeinden

bestimmte Aufgaben zur Erfüllung auf die Verwaltungsgemeinschaft übertragen

hätten; dies betreffe aber gerade nicht die zugeordneten Gemeinden.

 

Die Stadt kann gegen

die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben.

 

Verwaltungsgericht

Dessau,

Beschlüsse vom 10. März 2005 (- Az. 4 B 40/05 DE - und - 4 B 44/05 DE -)

 

Züchner, Johannes

stellv. Pressesprecher

 

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