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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG DE) Keine Rechtsgrundlage für Zinserhebung

16.11.2005, Halle (Saale) – 7

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Das

Verwaltungsgericht Dessau hat in der Verhandlung vom heutigen Tag einen

Widerrufs- und Rückforderungsbescheid teilweise aufgehoben, soweit darin Zinsen

für einen Rückforderungsbetrag festgesetzt wurden.

 

Mit dem Bescheid

hatte der beklagte Landkreis eine Zuwendung widerrufen und von dem

Zuwendungsempfänger zurückgefordert sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag

festgesetzt. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu der

Überzeugung gelangt, dass der Widerruf und die Rückforderung der Fördermittel

rechtmäßig sei. Für die Erhebung der Zinsen fehle es dagegen an einer wirksamen

Ermächtigungsgrundlage. Die einschlägige Bestimmung des

Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genüge als gesetzliche

Grundlage nicht, da die Vorschrift wegen der Zinshöhe auf den Basiszinssatz

nach dem bereits im Jahr 2002 außer Kraft getretenen

Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz des Bundes verweise. Zwar sei der Verweis auf

eine bereits außer Kraft getretene Vorschrift grundsätzlich möglich. Das

Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz habe jedoch bestimmt, dass der Basiszinssatz

jeweils zu bestimmten Stichtagen nach einer bestimmten Methode von der

Bundesbank zu ermitteln und festzusetzen sei. Seit dem Außer-Kraft-Treten des

Gesetzes werde der Basiszinssatz nicht mehr in dieser Weise von der Bundesbank

festgesetzt. Da die landesrechtliche Bestimmung wegen der Zinshöhe auch nicht

auf die jeweils im Bund geltende Regelung verweise, sei auch die

Nachfolgeregelung in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar.

 

Das

Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher

Bedeutung zugelassen.

 

Verwaltungsgericht

Dessau,

Urteil vom 16. November 2005 ? Az. 1 A 241/05 DE ?

 

Fenzel, Christine

Pressesprecherin

 

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