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(VG DE) Keine Rechtsgrundlage für Zinserhebung
16.11.2005, Halle (Saale) – 7
- Verwaltungsgericht Halle
Das
Verwaltungsgericht Dessau hat in der Verhandlung vom heutigen Tag einen
Widerrufs- und Rückforderungsbescheid teilweise aufgehoben, soweit darin Zinsen
für einen Rückforderungsbetrag festgesetzt wurden.
Mit dem Bescheid
hatte der beklagte Landkreis eine Zuwendung widerrufen und von dem
Zuwendungsempfänger zurückgefordert sowie Zinsen auf den Erstattungsbetrag
festgesetzt. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung zu der
Überzeugung gelangt, dass der Widerruf und die Rückforderung der Fördermittel
rechtmäßig sei. Für die Erhebung der Zinsen fehle es dagegen an einer wirksamen
Ermächtigungsgrundlage. Die einschlägige Bestimmung des
Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genüge als gesetzliche
Grundlage nicht, da die Vorschrift wegen der Zinshöhe auf den Basiszinssatz
nach dem bereits im Jahr 2002 außer Kraft getretenen
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz des Bundes verweise. Zwar sei der Verweis auf
eine bereits außer Kraft getretene Vorschrift grundsätzlich möglich. Das
Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz habe jedoch bestimmt, dass der Basiszinssatz
jeweils zu bestimmten Stichtagen nach einer bestimmten Methode von der
Bundesbank zu ermitteln und festzusetzen sei. Seit dem Außer-Kraft-Treten des
Gesetzes werde der Basiszinssatz nicht mehr in dieser Weise von der Bundesbank
festgesetzt. Da die landesrechtliche Bestimmung wegen der Zinshöhe auch nicht
auf die jeweils im Bund geltende Regelung verweise, sei auch die
Nachfolgeregelung in § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht anwendbar.
Das
Verwaltungsgericht hat die Berufung gegen dieses Urteil wegen grundsätzlicher
Bedeutung zugelassen.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Urteil vom 16. November 2005 ? Az. 1 A 241/05 DE ?
Fenzel, Christine
Pressesprecherin
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