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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG DE) Jüdische Gemeinde zu Halle klagt erfolglos gegen Prüfbericht des Landesrechnungshofs

25.01.2006, Halle (Saale) – 2

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Die 3. Kammer des

Verwaltungsgerichts Dessau hat am 24. Januar 2006 die Klage der Jüdischen

Gemeinde zu Halle gegen einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes

Sachsen-Anhalt abgewiesen. Die Gemeinde hatte zum einen die Feststellung

begehrt, dass der Landesrechnungshof nicht berechtigt gewesen sei, einen

Bericht über die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung für den

Zeitraum 1999 bis 2001 ohne vorherige Abschlussbesprechung zu erstellen und zu

verbreiten. Hierzu hat sie geltend gemacht, dass ihr Ersuchen um eine Prüfung

unter Bedingungen gestanden habe, die der Landesrechnungshof nicht erfüllt

habe, nämlich die Erstreckung der Prüfung auf den Zeitraum 1997 und 1999 sowie

die Durchführung eines Abschlussgesprächs noch vor Erstellung und Verbreitung

des Berichts. Gesetzliche Befugnisse des Landesrechnungshofs, die Haushalts-

und Wirtschaftsführung einer Religionsgemeinschaft zu prüfen, gebe es nicht.

Zum anderen sollte der Landesrechnungshof dazu verurteilt werden, eine Reihe

von in dem Prüfbericht enthaltenen sowie zwei Äußerungen gegenüber der Presse

zu widerrufen. Die fraglichen Äußerungen in dem Prüfbericht betrafen vor allem

die Verwendung von Staatsleistungen aus dem Staatsvertrag der Jüdischen

Gemeinschaft mit dem Land Sachsen-Anhalt sowie von verschiedenen Zuwendungen,

darüber hinaus u.a. Personalmaßnahmen, Fragen der Zusammensetzung und Arbeit

des Vorstandes sowie der Satzungsgestaltung, Kritik an Doppelfunktionen

innerhalb der Gemeinde und im Verhältnis zum Landesverband. Die Gemeinde hat

insoweit vor allem geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Äußerungen,

die ihre Binnenstruktur beträfen, in ihrem durch die Verfassung eingeräumten

religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt werde.

 

Die Kammer hat ihr

klageabweisendes Urteil hinsichtlich der begehrten Feststellung darauf

gestützt, dass sich die Befugnis des Landesrechnungshofs zur Erstellung und

Verbreitung des Prüfberichts bereits aus dem von der Klägerin selbst erteilten

Prüfersuchen ergeben habe. Gegenstand und Umfang der Prüfung seien vom

Landesrechnungshof in einem Bestätigungsschreiben bestimmt worden. Die Klägerin

habe zwar später versucht, den Rechnungshof zu einer Prüfung mit anderem Umfang

zu bewegen. Obwohl der Beklagte sich zu einer solchen Prüfung nicht bereit

erklärt habe, habe die Klägerin sich aber der Prüfung gestellt. Hierin sei ihr

Einverständnis mit der in dem Bestätigungsschreiben angekündigten Prüfung zu

sehen. Darauf, dass der Beklagte auch ohne Bestätigung ihrem Wunsch nachkommen

werde, habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen. Dies ergebe sich daraus, dass

der Zeitraum von 1997 bis 1999 bereits Gegenstand einer Rechnungsprüfung durch

den Beklagten gewesen sei, sowie daraus, dass die von allen Jüdischen Gemeinden

des Landes und des Landesverbandes übereinstimmend gewünschte Prüfung

sinnvollerweise nur nach einheitlichen Kriterien habe erfolgen können. Die

Verfahrensweise des Landesrechnungshofs zur Verbreitung des Prüfberichts

entspräche den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung, deren Anwendung sich die

Klägerin mit ihrem Prüfersuchen unterworfen habe.

 

Einen Anspruch der

Klägerin auf Widerruf einzelner Äußerungen des Prüfberichts hat die Kammer

verneint. Unabhängig von der Frage, ob eine berechtigterweise durch den

Landesrechnungshof geprüfte Stelle überhaupt einzelne Äußerungen eines

Prüfberichts ? der keine verbindliche Außenwirkung habe ? angreifen dürfe, sei

jedenfalls nicht feststellbar, dass die Klägerin durch die fraglichen

Äußerungen fortdauernd in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Angegriffene

Tatsachenfeststellungen seien vom Beklagten spätestens im Verlauf des

gerichtlichen Verfahrens richtig gestellt worden. Bei den Schlussfolgerungen

und Empfehlungen des Beklagten handele es sich weder um ehrverletzende

Äußerungen noch um solche, die den Kernbereich des religionsgemeinschaftlichen

Selbstbestimmungsrecht verletzten, da sie keine inhaltlichen Bezüge zu

religionsgemeinschaftlichen Fragen hätten. Im Hinblick auf ihre Einwilligung in

die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung könne die Klägerin sich

aber dem Beklagten gegenüber jedenfalls nur auf diesen Kernbereich berufen.

Auch die Presseäußerungen ? in denen es um die weitere Kontrolle der Haushalts-

und Wirtschaftsführung der Klägerin sowie das von ihr angestrengte

Klageverfahren gegen den Landesrechnungshof ging ? waren nach Auffassung der

Kammer durch die Befugnisse des Landesrechnungshofs gedeckt.

 

Verwaltungsgericht

Dessau,

Urteil vom 24. Januar 2006 ? Az:. 3 A 376/05 DE ?

 

Fenzel, Christine

Pressesprecherin

 

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