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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG DE) Jüdische Gemeinde zu Halle klagt erfolglos gegen Prüfbericht des Landesrechnungshofs
25.01.2006, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Die 3. Kammer des
Verwaltungsgerichts Dessau hat am 24. Januar 2006 die Klage der Jüdischen
Gemeinde zu Halle gegen einen Prüfbericht des Landesrechnungshofes
Sachsen-Anhalt abgewiesen. Die Gemeinde hatte zum einen die Feststellung
begehrt, dass der Landesrechnungshof nicht berechtigt gewesen sei, einen
Bericht über die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung für den
Zeitraum 1999 bis 2001 ohne vorherige Abschlussbesprechung zu erstellen und zu
verbreiten. Hierzu hat sie geltend gemacht, dass ihr Ersuchen um eine Prüfung
unter Bedingungen gestanden habe, die der Landesrechnungshof nicht erfüllt
habe, nämlich die Erstreckung der Prüfung auf den Zeitraum 1997 und 1999 sowie
die Durchführung eines Abschlussgesprächs noch vor Erstellung und Verbreitung
des Berichts. Gesetzliche Befugnisse des Landesrechnungshofs, die Haushalts-
und Wirtschaftsführung einer Religionsgemeinschaft zu prüfen, gebe es nicht.
Zum anderen sollte der Landesrechnungshof dazu verurteilt werden, eine Reihe
von in dem Prüfbericht enthaltenen sowie zwei Äußerungen gegenüber der Presse
zu widerrufen. Die fraglichen Äußerungen in dem Prüfbericht betrafen vor allem
die Verwendung von Staatsleistungen aus dem Staatsvertrag der Jüdischen
Gemeinschaft mit dem Land Sachsen-Anhalt sowie von verschiedenen Zuwendungen,
darüber hinaus u.a. Personalmaßnahmen, Fragen der Zusammensetzung und Arbeit
des Vorstandes sowie der Satzungsgestaltung, Kritik an Doppelfunktionen
innerhalb der Gemeinde und im Verhältnis zum Landesverband. Die Gemeinde hat
insoweit vor allem geltend gemacht, dass sie durch die angegriffenen Äußerungen,
die ihre Binnenstruktur beträfen, in ihrem durch die Verfassung eingeräumten
religionsgemeinschaftlichen Selbstbestimmungsrecht verletzt werde.
Die Kammer hat ihr
klageabweisendes Urteil hinsichtlich der begehrten Feststellung darauf
gestützt, dass sich die Befugnis des Landesrechnungshofs zur Erstellung und
Verbreitung des Prüfberichts bereits aus dem von der Klägerin selbst erteilten
Prüfersuchen ergeben habe. Gegenstand und Umfang der Prüfung seien vom
Landesrechnungshof in einem Bestätigungsschreiben bestimmt worden. Die Klägerin
habe zwar später versucht, den Rechnungshof zu einer Prüfung mit anderem Umfang
zu bewegen. Obwohl der Beklagte sich zu einer solchen Prüfung nicht bereit
erklärt habe, habe die Klägerin sich aber der Prüfung gestellt. Hierin sei ihr
Einverständnis mit der in dem Bestätigungsschreiben angekündigten Prüfung zu
sehen. Darauf, dass der Beklagte auch ohne Bestätigung ihrem Wunsch nachkommen
werde, habe die Klägerin nicht vertrauen dürfen. Dies ergebe sich daraus, dass
der Zeitraum von 1997 bis 1999 bereits Gegenstand einer Rechnungsprüfung durch
den Beklagten gewesen sei, sowie daraus, dass die von allen Jüdischen Gemeinden
des Landes und des Landesverbandes übereinstimmend gewünschte Prüfung
sinnvollerweise nur nach einheitlichen Kriterien habe erfolgen können. Die
Verfahrensweise des Landesrechnungshofs zur Verbreitung des Prüfberichts
entspräche den Vorgaben der Landeshaushaltsordnung, deren Anwendung sich die
Klägerin mit ihrem Prüfersuchen unterworfen habe.
Einen Anspruch der
Klägerin auf Widerruf einzelner Äußerungen des Prüfberichts hat die Kammer
verneint. Unabhängig von der Frage, ob eine berechtigterweise durch den
Landesrechnungshof geprüfte Stelle überhaupt einzelne Äußerungen eines
Prüfberichts ? der keine verbindliche Außenwirkung habe ? angreifen dürfe, sei
jedenfalls nicht feststellbar, dass die Klägerin durch die fraglichen
Äußerungen fortdauernd in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Angegriffene
Tatsachenfeststellungen seien vom Beklagten spätestens im Verlauf des
gerichtlichen Verfahrens richtig gestellt worden. Bei den Schlussfolgerungen
und Empfehlungen des Beklagten handele es sich weder um ehrverletzende
Äußerungen noch um solche, die den Kernbereich des religionsgemeinschaftlichen
Selbstbestimmungsrecht verletzten, da sie keine inhaltlichen Bezüge zu
religionsgemeinschaftlichen Fragen hätten. Im Hinblick auf ihre Einwilligung in
die Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung könne die Klägerin sich
aber dem Beklagten gegenüber jedenfalls nur auf diesen Kernbereich berufen.
Auch die Presseäußerungen ? in denen es um die weitere Kontrolle der Haushalts-
und Wirtschaftsführung der Klägerin sowie das von ihr angestrengte
Klageverfahren gegen den Landesrechnungshof ging ? waren nach Auffassung der
Kammer durch die Befugnisse des Landesrechnungshofs gedeckt.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Urteil vom 24. Januar 2006 ? Az:. 3 A 376/05 DE ?
Fenzel, Christine
Pressesprecherin
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