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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG DE) Schulbücher müssen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden

25.01.2006, Halle (Saale) – 3

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Die 1. Kammer des

Verwaltungsgerichts Dessau hat heute die Klage einer Mutter gegen Leihgebühren

für Schulbücher abgewiesen. Ihre Tochter, Schülerin eines Wittenberger

Gymnasiums, hatte im Schuljahr 2003/2004 7 Bücher ausgeliehen, wofür die Schule

von der Klägerin Leihgebühren über 21 Euro erhob. Hierzu verwies die Schule auf

die im Jahr 2003 in Kraft getretene Lernmittelkostenentlastungsverordnung, mit

der diese Leihgebühren im Land Sachsen-Anhalt eingeführt wurden. Die Klägerin

hält die Erhebung der Gebühren für rechtswidrig. Sie hat insbesondere geltend

gemacht, dass die Lernmittelkostenentlastungsverordnung mit dem Grundgesetz und

der Landesverfassung unvereinbar sei.

 

Dieser Auffassung ist

das Gericht nicht gefolgt. Aus seiner Sicht verstößt der neue Gebührentatbestand

nicht gegen die Landesverfassung. Aus der dort gewährleisteten

Unentgeltlichkeit des Unterrichts folge nicht, dass auch die Lernmittel

unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Verfassungsgeber im

Land Sachsen-Anhalt habe ? anders als andere Landesverfassungen ? gerade darauf

verzichtet, die Unentgeltlichkeit der Lernmittel in der Verfassung

festzuschreiben. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Leihgebühren

hielt das Gericht nicht für begründet. Die Berufsfreiheit werde durch die

Gebührenerhebung nicht beeinträchtigt, weil damit grundsätzlich nur staatliche

Eingriffe in die Berufswahl und Berufsausübung abgewehrt werden könnten. Der

von der Klägerin geltend gemachte Leistungsanspruch auf kostenlose Versorgung

mit Schulbüchern lasse sich daraus nicht ableiten. Auch der Einwand der

Klägerin, dass sich das Land Sachsen-Anhalt durch die Einführung der Leihgebühr

ungerechtfertigt bereichere, blieb ohne Erfolg. Insoweit sei nicht ersichtlich,

dass das Gebührenaufkommen im gesamten Bereich der Schulverwaltung den Aufwand

übersteige oder die erhobene Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der

erbrachten Leistung stehe.

 

Verwaltungsgericht

Dessau,

Urteil vom 25. Januar 2006? Az.: 1 A 202/05 DE ?

 

Fenzel, Christine

Pressesprecherin

 

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