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(VG DE) Schulbücher müssen nicht unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden
25.01.2006, Halle (Saale) – 3
- Verwaltungsgericht Halle
Die 1. Kammer des
Verwaltungsgerichts Dessau hat heute die Klage einer Mutter gegen Leihgebühren
für Schulbücher abgewiesen. Ihre Tochter, Schülerin eines Wittenberger
Gymnasiums, hatte im Schuljahr 2003/2004 7 Bücher ausgeliehen, wofür die Schule
von der Klägerin Leihgebühren über 21 Euro erhob. Hierzu verwies die Schule auf
die im Jahr 2003 in Kraft getretene Lernmittelkostenentlastungsverordnung, mit
der diese Leihgebühren im Land Sachsen-Anhalt eingeführt wurden. Die Klägerin
hält die Erhebung der Gebühren für rechtswidrig. Sie hat insbesondere geltend
gemacht, dass die Lernmittelkostenentlastungsverordnung mit dem Grundgesetz und
der Landesverfassung unvereinbar sei.
Dieser Auffassung ist
das Gericht nicht gefolgt. Aus seiner Sicht verstößt der neue Gebührentatbestand
nicht gegen die Landesverfassung. Aus der dort gewährleisteten
Unentgeltlichkeit des Unterrichts folge nicht, dass auch die Lernmittel
unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssten. Der Verfassungsgeber im
Land Sachsen-Anhalt habe ? anders als andere Landesverfassungen ? gerade darauf
verzichtet, die Unentgeltlichkeit der Lernmittel in der Verfassung
festzuschreiben. Auch die übrigen Einwände der Klägerin gegen die Leihgebühren
hielt das Gericht nicht für begründet. Die Berufsfreiheit werde durch die
Gebührenerhebung nicht beeinträchtigt, weil damit grundsätzlich nur staatliche
Eingriffe in die Berufswahl und Berufsausübung abgewehrt werden könnten. Der
von der Klägerin geltend gemachte Leistungsanspruch auf kostenlose Versorgung
mit Schulbüchern lasse sich daraus nicht ableiten. Auch der Einwand der
Klägerin, dass sich das Land Sachsen-Anhalt durch die Einführung der Leihgebühr
ungerechtfertigt bereichere, blieb ohne Erfolg. Insoweit sei nicht ersichtlich,
dass das Gebührenaufkommen im gesamten Bereich der Schulverwaltung den Aufwand
übersteige oder die erhobene Gebühr in einem groben Missverhältnis zu der
erbrachten Leistung stehe.
Verwaltungsgericht
Dessau,
Urteil vom 25. Januar 2006? Az.: 1 A 202/05 DE ?
Fenzel, Christine
Pressesprecherin
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