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(VG DE) Keine einstweilige Linienverkehrserlaubnis für unterlegene Bewerberin
15.08.2008, Halle (Saale) – 2
- Verwaltungsgericht Halle
Die 2. Kammer des
Verwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 14. August 2008 den Eilantrag des
Busunternehmens Heinrich GmbH abgelehnt. Das Verkehrsunternehmen wendet sich
dagegen, dass der Landkreis Wittenberg einem konkurrierenden Unternehmen, der
Vetter GmbH, die Genehmigung des vom Landkreis zum 01. Juli 2008 ausgeschriebenen
südwestlichen regionalen Linienverkehrsbündels erteilt hat. Die Heinrich GmbH
hatte sich selbst um die Verkehrsleistung beworben, war aber im
Genehmigungswettbewerb unterlegen.
Mit ihrem Eilantrag wollte sie
insbesondere erreichen, dass ihr eine einstweilige Erlaubnis erteilt wird, mit
der sie an Stelle der Vetter GmbH das südwestliche regionale Linienbündel ab
dem 01. Juli 2008 bedienen kann, bis über ihren Widerspruch gegen die
Genehmigungsentscheidung entschieden ist.
Der Eilantrag blieb ohne Erfolg. Die
Kammer war der Auffassung, dass der Landkreis Wittenberg dem von ihm im
Genehmigungsverfahren bevorzugten Unternehmen auch die vorläufige
Verkehrsbedienung gestatten durfte. Weiter ging die Kammer davon aus, dass die
Auswahlentscheidung des Landkreises Wittenberg an keinem offenkundigen Fehler
leidet. Die zugrunde liegende Einschätzung, dass die Vetter GmbH die
Verkehrsbedürfnisse auf dem zum 01. Juli 2008 ausgeschriebenen Linienbündel am
besten befriedigt, sei nicht offensichtlich falsch. Die der Auswahlentscheidung
zugrunde gelegte Bewertungsrichtlinie leide an keiner Fehlgewichtung der
berücksichtigten Bewertungskriterien. Es lasse sich im Eilverfahren auch nicht
erkennen, dass die Bewertung der maßgeblichen Kriterien durch den Landkreis
Wittenberg falsch erfolgt sei.
Gegen den Beschluss steht der
Heinrich GmbH die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt zu.
Verwaltungsgericht Dessau-Roßlau,
Beschluss vom 14. August 2008 ? Az. 2 B 93/08 DE ?
Engels, Helmut
Pressesprecher
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