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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr
23.03.2017, Halle (Saale) – 8
- Verwaltungsgericht Halle
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Halle hat zu entscheiden
gehabt, ob durch die Austrittserklärung eines Feuerwehrmannes die
Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr unmittelbar beendet wird.
Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Feuerwehrmann
schriftlich seinen sofortigen Austritt aus der freiwilligen Feuerwehr erklärt.
Diesen Antrag nahm er vier Tage später per E-Mail zurück. In seiner am darauf folgenden
Tag stattfindenden Sitzung stellte der Wehrausschuss fest, dass der Dienst des
Klägers als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr sofort beendet sei. Die Rücknahme
des Austrittsantrages sei nicht zu berücksichtigen gewesen, weil die
Mitgliedschaft bereits unmittelbar durch die Austrittserklärung beendet worden
sei.
Die Klage, mit der sich der Kläger gegen den dazu ergangenen
Bescheid der Beklagten wendet, in dem diese ihm seine Entlassung aus dem
Feuerwehrdienst mitgeteilt hat, hat Erfolg. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass die Beendigung des Dienstes als Mitglied der freiwilligen
Feuerwehr nicht bereits durch die Erklärung über den Austritt eintritt. Nach
der Feuerwehrsatzung der Beklagten können die Feuerwehrangehörigen die
Beendigung des Dienstes aus wichtigen persönlichen oder gesundheitlichen
Gründen beantragen. Hierüber hat der Wehrausschuss zu entscheiden. Erst mit seiner
stattgebenden Entscheidung wird der beantragte Austritt wirksam.
Im streitigen Fall hat der Kläger seinen Antrag allerdings bereits
vor der Entscheidung des Ausschusses wirksam zurückgenommen. Dies ist weder durch Rechtsvorschriften noch durch die
Satzung der Beklagten ausgeschlossen und entspricht auch der vergleichbaren Rechtslage
im Beamtenrecht, wonach gleichfalls die Rücknahme der Entlassungserklärung vorgesehen
ist.
Lag dem Wehrausschuss somit im Zeitpunkt seiner Entscheidung
kein Entlassungsantrag mehr vor, konnte über diesen auch nicht entschieden
werden. Das Dienstverhältnis des Klägers ist daher nicht beendet.
Es besteht die Möglichkeit, gegen die Entscheidung Berufung
zu beantragen, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
VG Halle, Urteil von 23. März 2017 ? 3 A 123/16 HAL -
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