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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen

18.09.2017, Halle (Saale) – 11

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht hat erneut über die amtsangemessene Besoldung

der Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden gehabt.

 

 

 

Die Kläger haben mit ihren im Jahr 2009 erhobenen Klagen geltend

gemacht, dass ihre Besoldung seit dem 1. Januar 2008 nicht amtsangemessen sei. Das

Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 28. September 2011 bezogen auf

die Besoldungsgruppe R 1 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt,

ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gewährte

Alimentation der Besoldungsgruppe R 1 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar  ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil

vom 5. Mai 2015 die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes für den Zeitraum

vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar

erkannt und dem Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt aufgegeben,

verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 zu

treffen. Daraufhin hat dieser mit Gesetz vom 18. Dezember 2015 entschieden, eine

Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 in

Höhe von 2,7 Prozent für das Jahr 2008, 0,1 für 2009,  2,3 für 2010, 1,4 für 2011, 0,3 für 2012, 0

für 2013 und 0,1 für 2014 zu gewähren.

 

 

 

Daraufhin machten die Kläger geltend, dass ihre Besoldung ab

dem 1. Januar 2008 trotz der erfolgten Nachzahlung weiterhin nicht amtsangemessen

gewesen sei. Sie decke das Alimentationsdefizit in den Streitjahren nicht und

werde zudem durch die höhere Besteuerung teilweise aufgezehrt.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die

Alimentation der Kläger im Jahr 2015 nicht als evident  verfassungswidrig zu niedrig anzusehen ist und

hat die Klagen insoweit abgewiesen (5 A 597/17 HAL). Zur Begründung hat es

ausgeführt, dass im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung zwar weiterhin

Indizien dafür vorlägen, dass die Alimentation zu niedrig sei und begründet

diese mit den Regelungen des Versorgungs- und Beihilferechts. Die Richterbesoldung

halte auch nicht den durchschnittlichen Bruttoverdiensten

sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation

und Verantwortung in der Privatwirtschaft stand. Dieser Mangel werde aber durch

die Versorgung der Kläger gemindert, die trotz der Einschnitte im Versorgungsniveau

Vorteile gegenüber anderen Versorgungssystemen aufweise und den Richtern die

Absicherung des Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos erspare.

 

 

 

Für die Jahre 2008 bis 2014 hat das Gericht die Verfahren ausgesetzt

und entschieden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber

einzuholen, ob die Nettoalimentation der Kläger mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar

gewesen ist (5 A 143/15 HAL). Zur Begründung führt es aus, dass die Bemessung

der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Streitjahren

trotz der Nachbesserung durch § 23 b BesVersEG LSA nicht amtsangemessen gewesen

sei. Dadurch sei die Alimentation der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014

verfassungswidrig zu niedrig gewesen. In den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und

2014 führe der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der

Tarifentgelte, des Nominallohnes und der Verbraucherpreise zu der Vermutung der

Unteralimentation. Im Jahr 2012 ergebe sich diese aus dem Abstand zwischen dem

Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohnes

und dem Abstandsgebot sowie der Gesamtabwägung.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 11. Juli 2017 ? 5 A 594 - 597/17 HAL

 

VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 ? 5 A 140 - 143/15 HAL

 

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