Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Bundesverfassungsgericht muss Beamten- und Richterbesoldung überprüfen
18.09.2017, Halle (Saale) – 11
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht hat erneut über die amtsangemessene Besoldung
der Beamten und Richter des Landes Sachsen-Anhalt zu entscheiden gehabt.
Die Kläger haben mit ihren im Jahr 2009 erhobenen Klagen geltend
gemacht, dass ihre Besoldung seit dem 1. Januar 2008 nicht amtsangemessen sei. Das
Verwaltungsgericht Halle hatte mit Beschluss vom 28. September 2011 bezogen auf
die Besoldungsgruppe R 1 die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt,
ob die im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 gewährte
Alimentation der Besoldungsgruppe R 1 mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil
vom 5. Mai 2015 die Regelungen des Landesbesoldungsgesetzes für den Zeitraum
vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010 für mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar
erkannt und dem Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt aufgegeben,
verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens vom 1. Januar 2016 zu
treffen. Daraufhin hat dieser mit Gesetz vom 18. Dezember 2015 entschieden, eine
Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2014 in
Höhe von 2,7 Prozent für das Jahr 2008, 0,1 für 2009, 2,3 für 2010, 1,4 für 2011, 0,3 für 2012, 0
für 2013 und 0,1 für 2014 zu gewähren.
Daraufhin machten die Kläger geltend, dass ihre Besoldung ab
dem 1. Januar 2008 trotz der erfolgten Nachzahlung weiterhin nicht amtsangemessen
gewesen sei. Sie decke das Alimentationsdefizit in den Streitjahren nicht und
werde zudem durch die höhere Besteuerung teilweise aufgezehrt.
Das Verwaltungsgericht hat nunmehr entschieden, dass die
Alimentation der Kläger im Jahr 2015 nicht als evident verfassungswidrig zu niedrig anzusehen ist und
hat die Klagen insoweit abgewiesen (5 A 597/17 HAL). Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung zwar weiterhin
Indizien dafür vorlägen, dass die Alimentation zu niedrig sei und begründet
diese mit den Regelungen des Versorgungs- und Beihilferechts. Die Richterbesoldung
halte auch nicht den durchschnittlichen Bruttoverdiensten
sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation
und Verantwortung in der Privatwirtschaft stand. Dieser Mangel werde aber durch
die Versorgung der Kläger gemindert, die trotz der Einschnitte im Versorgungsniveau
Vorteile gegenüber anderen Versorgungssystemen aufweise und den Richtern die
Absicherung des Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrisikos erspare.
Für die Jahre 2008 bis 2014 hat das Gericht die Verfahren ausgesetzt
und entschieden, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber
einzuholen, ob die Nettoalimentation der Kläger mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar
gewesen ist (5 A 143/15 HAL). Zur Begründung führt es aus, dass die Bemessung
der Grundgehaltssätze der R 1-Besoldung in Sachsen-Anhalt in den Streitjahren
trotz der Nachbesserung durch § 23 b BesVersEG LSA nicht amtsangemessen gewesen
sei. Dadurch sei die Alimentation der Kläger in den Jahren 2008 bis 2014
verfassungswidrig zu niedrig gewesen. In den Jahren 2008 bis 2011, 2013 und
2014 führe der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der
Tarifentgelte, des Nominallohnes und der Verbraucherpreise zu der Vermutung der
Unteralimentation. Im Jahr 2012 ergebe sich diese aus dem Abstand zwischen dem
Besoldungsindex und den Vergleichsindizes der Tarifentgelte, des Nominallohnes
und dem Abstandsgebot sowie der Gesamtabwägung.
VG Halle, Urteil vom 11. Juli 2017 ? 5 A 594 - 597/17 HAL
VG Halle, Beschluss vom 11. Juli 2017 ? 5 A 140 - 143/15 HAL
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de