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(VG HAL) Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung
27.09.2017, Halle (Saale) – 12
- Verwaltungsgericht Halle
Die Kläger begehrten für ihre Tochter von der beklagten
Stadt eine Schülerzeitkarte für den öffentlichen Personennahverkehr im
Rahmen der Schülerbeförderung. Zur
Begründung machen sie geltend, die Fünftklässlerin würde für den 2960 Meter
langen Schulweg jeweils eine Stunde benötigen. Dies sei nicht zumutbar. Hinzu
komme, dass die Strecke an mehreren Stellen erhebliche Gefährdungen aufweise.
So müssten mehrfach stark befahrene Straßen überquert werden.
Die Beklagte begründete die Ablehnung der Fahrkarte für die
Schülerin mit ihrer Schülerbeförderungssatzung für den Sekundarschulbereich,
wonach ein Anspruch auf eine Schülerzeitkarte erst ab einer Mindestentfernung von
3000 Metern zwischen Wohnung und Schule bestehe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar sei die
Beklagte gem. § 71 Abs. 2 Satz 1 Schulgesetz LSA verpflichtet, die Schüler
unter zumutbaren Bedingungen zu befördern. Dazu lege sie die Mindestentfernung zwischen Wohnung
und Schule fest, von der an die Beförderungs- oder Erstattungspflicht besteht.
Durch § 71 Abs. 6 Sätze 1 und 2 SchulG LSA sei ihr ein weiter
Gestaltungsspielraum eingeräumt worden, der, solange er sich im Bereich des
zumutbaren bewegt, Generalisierungen und Pauschalisierungen zulasse. Die
Anknüpfung an bestimmte Schuljahrgänge sei sachliche gerechtfertigt. Rechtlich
unerheblich sei hingegen, ob auch andere Möglichkeiten denkbar seien.
Danach habe die Schülerin keinen Anspruch auf eine
Schülerzeitfahrkarte. Ihr Schulweg betrage lediglich 2.884 Meter und lasse sich
in weniger als 60 Minuten bewältigen. Dies sei einer Schülerin der fünften
Klasse zumutbar. Etwas anderes gelte hier auch nicht deshalb, weil der Schulweg
nicht sicher sei. Zwar könne die Zumutbarkeit des Schulweges auch dann entfallen, wenn
seine Verkehrssicherheit nicht gewährleistet ist. Dies sei aber erst
anzunehmen, wenn der Schulweg aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schüler
Gefahren mit sich bringe, die über die im Straßenverkehr üblicherweise
auftretenden Gefahren hinaus gehen, etwa
durch das Fehlen von Gehwegen oder das Erfordernis, eine stark befahrene Straße
ohne Ampelregelung zu überqueren. Dafür sei in dem hier zu entscheidenden Fall
aber nichts ersichtlich. Es handelt sich bei den von der Schülerin zu
benutzenden Straßen um innerstädtische, vom Verkehr überwiegend mäßig
frequentierte Straßen. Zwar würde auch die Gefahr krimineller Übergriffe die
Zumutbarkeit des Schulweges entfallen lassen. Aber auch hierfür sei nichts
ersichtlich.
VG Halle, Urteil vom 11. September 2017 - 6 A 264/15 HAL
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