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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Kein Anspruch eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit über den 65. Geburtstag hinaus
23.10.2017, Halle (Saale) – 13
- Verwaltungsgericht Halle
Der Antrag eines städtischen Beamten, im Wege der einstweiligen
Anordnung den Eintritt des Ruhestandes um bis zu drei Jahre hinaus zu schieben,
blieb ohne Erfolg.
Zwar kann die für die Versetzung des Beamten in den
Ruhestand zuständige Behörde auf Antrag des
Beamten im dienstlichen Interesse
den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Hier hatte
der Stadtrat den entsprechenden Antrag des Beamten aber bereits ausdrücklich
abgelehnt.
Der Antragsteller blieb mit seinem Begehren auch vor dem
Verwaltungsgericht erfolglos. Das Verwaltungsgericht begründete seine Ablehnung
damit, dass der Antragsteller kein dienstliches Interesse für das
Hinausschieben seines Ruhestandes glaubhaft gemacht habe und ein solches
Interesse auch nicht ersichtlich sei. Dieses orientiere sich an den vom
Stadtrat aufgestellten verwaltungspolitischen Erwägungen. Durch die Aufstellung
des Haushaltsplanes und den darin enthaltenen Stellenplan stelle er die
erforderlichen Mittel zur Verfügung und treffe damit die Entscheidung über die
Weiterbeschäftigung des Beamten. Durch diese verwaltungspolitischen Vorgaben entscheide
der Stadtrat abschließend, mit welcher Personalausstattung die Aufgaben der Verwaltung zu erfüllen sind. Nur im Rahmen dieser im
Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel darf der Oberbürgermeister sein Organisationsermessen
ausüben und seine Vorstellungen umsetzen. Im konkreten Fall war danach eine
Weiterbeschäftigung ausgeschlossen, weil der Stadtrat für die konkrete Stelle
ein dienstliches Interesse für eine weitere Beschäftigung bereits dadurch ausdrücklich
verneint hatte, dass er beschlossen hatte, dass die Stelle mit Erreichen der
Altersgrenze des Stelleninhabers wegfallen soll, weil die wahrgenommene Aufgabe
ab dem Erreichen seiner Altersgrenze verzichtbar ist.
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