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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Kein Anspruch eines Beamten auf Verlängerung der Dienstzeit über den 65. Geburtstag hinaus

23.10.2017, Halle (Saale) – 13

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Der Antrag eines städtischen Beamten, im Wege der einstweiligen

Anordnung den Eintritt des Ruhestandes um bis zu drei Jahre hinaus zu schieben,

blieb ohne Erfolg.

 

 

 

Zwar kann die für die Versetzung des Beamten in den

Ruhestand zuständige Behörde auf Antrag des 

Beamten  im dienstlichen Interesse

den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Hier hatte

der Stadtrat den entsprechenden Antrag des Beamten aber bereits ausdrücklich

abgelehnt.

 

 

 

Der Antragsteller blieb mit seinem Begehren auch vor dem

Verwaltungsgericht erfolglos. Das Verwaltungsgericht begründete seine Ablehnung

damit, dass der Antragsteller kein dienstliches Interesse für das

Hinausschieben seines Ruhestandes glaubhaft gemacht habe und ein solches

Interesse auch nicht ersichtlich sei. Dieses orientiere sich an den vom

Stadtrat aufgestellten verwaltungspolitischen Erwägungen. Durch die Aufstellung

des Haushaltsplanes und den darin enthaltenen Stellenplan stelle er die

erforderlichen Mittel zur Verfügung und treffe damit die Entscheidung über die

Weiterbeschäftigung des Beamten. Durch diese verwaltungspolitischen Vorgaben entscheide

der Stadtrat abschließend, mit welcher Personalausstattung die  Aufgaben der Verwaltung  zu erfüllen sind. Nur im Rahmen dieser im

Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel darf der Oberbürgermeister sein Organisationsermessen

ausüben und seine Vorstellungen umsetzen. Im konkreten Fall war danach eine

Weiterbeschäftigung ausgeschlossen, weil der Stadtrat für die konkrete Stelle

ein dienstliches Interesse für eine weitere Beschäftigung bereits dadurch ausdrücklich

verneint hatte, dass er beschlossen hatte, dass die Stelle mit Erreichen der

Altersgrenze des Stelleninhabers wegfallen soll, weil die wahrgenommene Aufgabe

ab dem Erreichen seiner Altersgrenze verzichtbar ist.

 

 

 

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