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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht
01.11.2017, Halle (Saale) – 15
- Verwaltungsgericht Halle
Der Kläger wendet sich gegen die durch Verkehrsschilder
angeordnete Pflicht zur Benutzung des Radweges in der Magdeburger Straße in der
Stadt Halle und begründet dies damit, dass die baulichen Voraussetzungen für
die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht nicht gegeben seien. Die Benutzung
des Radweges sei aufgrund seines Zustandes unzumutbar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage in Richtung
Riebeckplatz hinsichtlich des Streckenabschnittes zwischen Straße der Opfer des
Faschismus und Volkmannstraße und in der
Gegenrichtung zwischen Volkmannstraße und Krausenstraße stattgegeben und die
Pflicht zur Benutzung des Radweges aufgehoben.
Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Verkehrszeichen sind rechtlich als Verwaltungsakte
einzuordnen, die mit ihrer Aufstellung gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind, im Zeitpunkt der ersten
möglichen Wahrnehmung wirksam werden. Bei Verkehrsregelungen handelt es sich um
Dauerverwaltungsakte, bei denen die Behörde die andauernde Rechtmäßigkeit fortlaufend
zu kontrollieren hat. Der Bürger kann einen Antrag auf Überprüfung des
Verkehrszeichens stellen.
Die Anordnung der Verpflichtung zur Benutzung eines Radweges
setzt das Vorliegen einer qualifizierten
Gefahrenlage voraus, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse
zurückzuführen ist und durch die das
Risiko eines Unfalles erheblich steigt. Diese Gefahrenlage muss durch
die Verpflichtung zur Benutzung der ausgewiesenen Radwege und der damit
einhergehenden Trennung von motor- und muskelbetriebenen Fahrzeugen verringert werden
und der Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs dienen.
Die Anordnung der Pflicht zur Benutzung eines Radweges setzt
weiter voraus, dass dieser sich in einem
den Anforderungen an Radwege genügenden Zustand befindet. Hierfür ist
erforderlich, dass er über eine entsprechende Breite verfügt und einen
beiderseitigen Sicherheitsraum hat, der frei von Hindernissen, also niveaugleich
zum sonstigen Verkehrsraum ist und im Notfall gefahrlos überrollt werden kann.
Dies ist nach den Feststelllungen des Gerichts bei dem
Radweg Richtung Riebeckplatz zwischen Straße der Opfer des Faschismus und
Anhalter Straße nicht der Fall. Auf einer Länge von 160 m befinden sich sechs
Lichtmasten mit Abständen zwischen 25 und 30 m, die auf der Grenze zwischen dem
Sicherheitsstreifen und dem Verkehrsraum stehen und dabei mehrere Zentimeter in
den Verkehrsraum des Radweges reichen. Dieser hat damit nicht mehr die
vorgeschriebene Mindestbreite von 1,00 m. Zwischen Anhalter Straße und der
Einmündung Volkmannstraße stehen auf einer Strecke von 50 m im Abstand von je
25 m drei Lichtmasten, die in den Radweg hineinragen sowie ein auf dem Radweg
angebrachtes Verkehrsschild, wodurch die Radwegsollbreite gleichfalls
unterschritten wird. Zwischen Volkmannstraße und der Envia-Zufahrt ist auf
einer Strecke von 35 m zwar der Radweg 1,09 m, dafür aber der angrenzende
Fußweg statt 2,05 m nur 1,56 m breit. Hinzukomme, dass der Radweg wegen der
vorhandenen Grünanlage keinen Sicherheitsstreifen habe und die Radfahrer einen
relativ engen Kurvenradius bewältigen müssen.
Damit unterschreite der Radweg in den genannten Streckenabschnitten
die an ihn zu stellenden Anforderungen so deutlich, dass eine Benutzungspflicht
auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit der Mitbenutzung der Fahrbahn
nicht mehr vertretbar sei, ohne dass es noch auf die weiter geltend gemachten
baulichen Mängel (beschädigte Asphaltdecke) ankäme.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 25. September 2017 ? 7
A 15/14 HAL -
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