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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Abfallverbringung aus Italien

07.11.2017, Halle (Saale) – 16

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Rahmen einer

Eilentscheidung zu entscheiden, ob Gleisschotter aus Italien zur Entsorgung

nach Deutschland verbracht werden darf. Bei dem streitgegenständlichen

Gleisschotter handelt es sich um gefährlichen Abfall, der auf der Deponie in

Roitzsch abgelagert werden soll.

 

 

 

Das Landesverwaltungsamt versagte die hierfür erforderliche

Genehmigung, weil nicht ersichtlich sei, dass der  Abfall nicht auch am Ort der Entstehung, also

in Italien entsorgt werden könne.

 

 

 

Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf

Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Genehmigung zur

Ablagerung der Abfälle ab. Maßgeblich sei die Abfallverbringungsverordnung der

EG ? VVA-. Nach dieser könne die Verbringung von Abfällen aus anderen Mitgliedsstaaten

zwar zugelassen werden. Es seien aber nach dem 20. Erwägungsgrund zur VVA das

Prinzip der Nähe und das Autarkieprinzip zu berücksichtigen. Danach sollen die Mitgliedsstaaten

bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen die Grundsätze der

Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie  berücksichtigen, indem sie Maßnahmen

ergreifen, um die Verbringung solcher Abfälle zu verhindern. Die VVA eröffnet

den Mitgliedsstaaten damit die Möglichkeit, ihre Abfallmärkte abzuschotten. Sie

können Abfalllieferungen abwehren oder die Auslastung der eigenen Entsorgungsanlagen

durch Ausfuhrverbote sichern.

 

 

 

Bei ihrer Entscheidung durfte die Behörde sich auf den

Beschluss des Landtages des Landes Sachsen-Anhalt stützen, wonach ausländische

Abfallimporte künftig zu reduzieren sind. Zugleich durfte sie  sich auf den Abfallwirtschaftsplan für

gefährliche Abfälle 2011 stützen, wonach bei gefährlichen Abfällen ? wie dem

hier streitgegenständlichen Gleisschotter - die Entsorgung in der Nähe seiner Entstehung

Vorrang hat. Dass die  Entsorgung auf der

Deponie in Roitzsch tatsächlich möglich wäre, hat für die Entscheidung keine

rechtliche Bedeutung. Das prognostische Kapazitäten vorliegen, steht im

Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan, der aber nur mit landeseigenen Abfällen

geplant ist.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass es

sich bei der behördlichen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt,

bei der zwar grundsätzlich die hier geltend 

gemachten Einwände erhoben werden dürfen. Zugleich sind aber auch die

privaten Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 

28. September 2017 ? 2 B 612/17 HAL

 

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