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(VG HAL) Abfallverbringung aus Italien
07.11.2017, Halle (Saale) – 16
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hatte im Rahmen einer
Eilentscheidung zu entscheiden, ob Gleisschotter aus Italien zur Entsorgung
nach Deutschland verbracht werden darf. Bei dem streitgegenständlichen
Gleisschotter handelt es sich um gefährlichen Abfall, der auf der Deponie in
Roitzsch abgelagert werden soll.
Das Landesverwaltungsamt versagte die hierfür erforderliche
Genehmigung, weil nicht ersichtlich sei, dass der Abfall nicht auch am Ort der Entstehung, also
in Italien entsorgt werden könne.
Das Gericht lehnte den Antrag der Antragstellerin auf
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung einer Genehmigung zur
Ablagerung der Abfälle ab. Maßgeblich sei die Abfallverbringungsverordnung der
EG ? VVA-. Nach dieser könne die Verbringung von Abfällen aus anderen Mitgliedsstaaten
zwar zugelassen werden. Es seien aber nach dem 20. Erwägungsgrund zur VVA das
Prinzip der Nähe und das Autarkieprinzip zu berücksichtigen. Danach sollen die Mitgliedsstaaten
bei der Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen die Grundsätze der
Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und der Entsorgungsautarkie berücksichtigen, indem sie Maßnahmen
ergreifen, um die Verbringung solcher Abfälle zu verhindern. Die VVA eröffnet
den Mitgliedsstaaten damit die Möglichkeit, ihre Abfallmärkte abzuschotten. Sie
können Abfalllieferungen abwehren oder die Auslastung der eigenen Entsorgungsanlagen
durch Ausfuhrverbote sichern.
Bei ihrer Entscheidung durfte die Behörde sich auf den
Beschluss des Landtages des Landes Sachsen-Anhalt stützen, wonach ausländische
Abfallimporte künftig zu reduzieren sind. Zugleich durfte sie sich auf den Abfallwirtschaftsplan für
gefährliche Abfälle 2011 stützen, wonach bei gefährlichen Abfällen ? wie dem
hier streitgegenständlichen Gleisschotter - die Entsorgung in der Nähe seiner Entstehung
Vorrang hat. Dass die Entsorgung auf der
Deponie in Roitzsch tatsächlich möglich wäre, hat für die Entscheidung keine
rechtliche Bedeutung. Das prognostische Kapazitäten vorliegen, steht im
Einklang mit dem Abfallwirtschaftsplan, der aber nur mit landeseigenen Abfällen
geplant ist.
Das Verwaltungsgericht hat aber darauf hingewiesen, dass es
sich bei der behördlichen Entscheidung um eine Ermessensentscheidung handelt,
bei der zwar grundsätzlich die hier geltend
gemachten Einwände erhoben werden dürfen. Zugleich sind aber auch die
privaten Interessen der Antragstellerin zu berücksichtigen.
VG Halle, Beschluss vom
28. September 2017 ? 2 B 612/17 HAL
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