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(VG HAL) Abschiebung eines Ausländers trotz geplanter Eheschließung
15.11.2017, Halle (Saale) – 17
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines
Eilverfahrensüber über die Abschiebung eines Nigerers zu entscheiden gehabt. Dieser
beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung seiner Abschiebung
wegen der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen.
Der Antragsteller leitete am 20. Juli 2017 das Eheschließungsverfahren
ein. Hierzu legte er eine Ledigkeitsbescheinigung vor. Bereits zuvor hatte
er einen Antrag auf Befreiung von der
Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt.
In dem Verfahren der Eheschließung eines Ausländers mit
einer Deutschen werden vor der Eheschließung die vom Ausländer beizubringenden Unterlagen
vom Standesamt zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft im Heimatland des
Ausländers geschickt. Nach positivem Abschluss dieser Prüfung hat das Oberlandesgerichtüber
die Zustimmung zur Eheschließung zu entscheiden. Erst dann kann ein Termin zur
Eheschließung bestimmt werden.
Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Recht, die Ehe zu schließen und
kann damit ein zeitweiliges Bleiberecht begründen. Das Bleiberecht hebt die
Ausreiseverpflichtung für den Zeitraum auf, den üblicherweise das
standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht. Daher darf die Behörde
die Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und
unmittelbar bevorsteht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn mit dem positiven
Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. Hierzu ist erforderlich, dass der
positive Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahren zu erwarten ist,
also entweder die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses oder die Befreiung von
seiner Beibringung anzunehmen ist.
Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die
Eheschließung des Antragstellers stand nicht unmittelbar bevor. Das für die Erteilung
der Befreiung zuständige(Kammer-)Gericht Berlin hat das Prüfungsverfahren
abgebrochen und die Unterlagen an das Standesamt zurückgesandt. Die Unterlagen seien
zunächst im Niger zu prüfen, was bis zu fünf Monate dauern könne.
Der Antragsteller muss die beabsichtigte Eheschließung
aus seinem Heimatland über die deutsche Botschaft weiter betreiben und kann
zur Eheschließung einreisen.
Die Beschwerde des Antragstellers hat das
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 9. November
2017 (2 M 100/17) zurückgewiesen.
VG Halle, Beschluss vom 08.November 2017 ? 1 B 1124/17 HAL -
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