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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Abschiebung eines Ausländers trotz geplanter Eheschließung

15.11.2017, Halle (Saale) – 17

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines

Eilverfahrensüber über die Abschiebung eines Nigerers zu entscheiden gehabt. Dieser

beantragte im Wege der einstweiligen Anordnung die Aussetzung seiner Abschiebung

wegen der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen.

 

 

 

 

Der Antragsteller leitete am 20. Juli 2017 das Eheschließungsverfahren

ein. Hierzu legte er eine Ledigkeitsbescheinigung vor. Bereits zuvor hatte

er  einen Antrag auf Befreiung von der

Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt.

 

 

 

In dem Verfahren der Eheschließung eines Ausländers mit

einer Deutschen werden vor der Eheschließung die vom Ausländer beizubringenden Unterlagen

vom Standesamt zur Überprüfung an die Deutsche Botschaft im Heimatland des

Ausländers geschickt. Nach positivem Abschluss dieser Prüfung hat das Oberlandesgerichtüber

die Zustimmung zur Eheschließung zu entscheiden. Erst dann kann ein Termin zur

Eheschließung bestimmt werden.

 

 

 

Art. 6 Abs. 1 GG schützt das Recht, die Ehe zu schließen und

kann damit ein zeitweiliges Bleiberecht begründen. Das Bleiberecht hebt die

Ausreiseverpflichtung für den Zeitraum auf, den üblicherweise das

standesamtliche Verfahren bei einer Eheschließung braucht. Daher darf die Behörde

die Abschiebung nicht durchsetzen, wenn die Eheschließung sicher erscheint und

unmittelbar bevorsteht. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn mit dem positiven

Abschluss des Verfahrens zu rechnen ist. Hierzu ist erforderlich, dass der

positive Abschluss des standesamtlichen Eheschließungsverfahren zu erwarten ist,

also entweder die Erteilung des Ehefähigkeitszeugnisses oder die Befreiung von

seiner Beibringung anzunehmen ist.

 

 

 

Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Die

Eheschließung des Antragstellers stand nicht unmittelbar bevor. Das für die Erteilung

der Befreiung zuständige(Kammer-)Gericht Berlin hat das Prüfungsverfahren

abgebrochen und die Unterlagen an das Standesamt zurückgesandt. Die Unterlagen seien

zunächst im Niger zu prüfen, was bis zu fünf Monate dauern könne.

 

 

 

Der Antragsteller muss die beabsichtigte Eheschließung

aus  seinem Heimatland über  die deutsche Botschaft weiter betreiben und kann

zur Eheschließung einreisen.

 

 

 

Die Beschwerde des Antragstellers hat das

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 9. November

2017 (2 M 100/17) zurückgewiesen.

 

 

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 08.November 2017 ? 1 B 1124/17 HAL -

 

 

 

 

 

 

 

 

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