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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Schließung eines Pflegeheimes
21.11.2017, Halle (Saale) – 18
- Verwaltungsgericht Halle
Mit Beschluss vom 20. November 2017 hat das
Verwaltungsgericht Halle im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den
Antrag einer privaten Heimbetreiberin, ihr Pflegeheim entgegen einer ihr
gegenüber erlassenen Schließungsverfügung vorläufig weiter zu betreiben,
abgelehnt.
Die Aufsichtsbehörde hatte den Betrieb des Pflegeheimes untersagt,
weil die Betreiberin die gesetzlichen Anforderungen an eine stationäre Pflegeeinrichtung nicht erfüllt.
Seit 2014 waren in dem Pflegeheim unter anderem Mängel in den Bereichen
"Qualität der Pflege" und "Pflegedokumentation"
festgestellt worden. Nachdem diese Mängel im Ergebnis der Prüfung aus dem Jahr 2015
abgestellt worden waren, stellte die Aufsichtsbehörde
bei einer weiteren Prüfung im Dezember 2015 erneut Defizite bei der Pflege fest,
die ein erhebliches Gefährdungspotential für die betroffenen Pflegebedürftigen bedeuteten.
Auch bei weiteren Prüfungen im Jahr 2016 wurden beachtliche Mängel festgestellt.
Aufgrund der Dauer, der Intensität und der Vielzahl der festgestellten Mängel bestand
ein erhebliches Gefährdungspotential für
die betroffenen Pflegebedürftigen
Zwar hat die Behörde vor der Betriebsuntersagung zunächst Anordnungen
zu erlassen, um die eingetretene oder drohende Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen
und Bewohner abzuwenden. Diese Maßnahmen (Beratungen, Anordnungen zur Mängelbeseitigung, Aufnahmestopp) führten aber
nur vorübergehend zu einer Verbesserung.
Nach Ansicht des Gerichts ist die Betriebsuntersagung
rechtlich nicht zu beanstanden gewesen. Zu Recht ist die Aufsichtsbehörde davon
ausgegangen, dass die Betriebsuntersagung nicht voraussetzt, dass es aufgrund
der Pflege- und Dokumentationsmängel bereits zu einer konkreten Gefährdung der
Heimbewohner gekommen ist. Es genüge vielmehr, dass bei einem erneuten
Auftreten die Gefahr besteht, eine Gesundheitsgefährdung der Heimbewohner
hervorzurufen. Dies sei hier aufgrund der Vielzahl der festgestellten Mängel,
insbesondere verschiedener Pflege- und Dokumentationsmängel der Fall.
Rechtlich unerheblich sei, dass eine Anlassprüfung wegen
wiederholter Beschwerden von Angehörigen eines Heimbewohners unbegründet
geblieben sei. Bei dieser Prüfung habe es sich um eine Einzelfallprüfung und
nicht um eine Qualitätsprüfung gehandelt, so dass auch der
"beanstandungsfreie Heimbetrieb" nicht Prüfungsgegenstand gewesen
sei.
VG Halle, Beschluss vom
20. November 2017 ? 7 B 260/17 HAL -
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