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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Keine Sonntagsöffnung am 3. Advent im Neustadt Centrum Halle

12.12.2017, Halle (Saale) – 21

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Im Wege der Allgemeinverfügung unter Anordnung des

Sofortvollzuges gestattete die Antragsgegnerin den Verkaufsstellen des Neustadt

Centrum Halle die Öffnung am Sonntag, dem 17. Dezember 2017 von 13.00 ? 18.00

Uhr. Hiergegen stellte die Antragstellerin, eine bundesweit tätige

Gewerkschaft, beim Verwaltungsgericht Halle erfolgreich einen Antrag auf

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht führte in seinem Beschluss aus, die

Voraussetzung des § 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA, wonach für die beabsichtigte

Sonntagsöffnung ein besonderer Sachgrund vorliegen müsse, sei nicht gegeben.

Hierfür reiche weder ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber

noch ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse")

potentieller Käufer am Sonntag. Zudem müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit

erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn?

und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.

Danach können nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen

Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom

darf aber nicht umgekehrt erst durch die Öffnung der Verkaufsstellen ausgelöst

werden.

 

 

 

Dem genüge die am 17. Dezember 2017 geplante Veranstaltung

nicht. Sie lasse die Ladenöffnung nur als Annex erscheinen. Es sei nicht

nachvollziehbar, dass sie einen Besucherstrom auslösen würde, der die Zahl der

Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen, übersteigen

würde. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach im letzten Jahr bei einer

vergleichbaren Veranstaltung mehr als 8.500 Besucher gezählt worden seien und aufgrund

der Weiterentwicklung des Konzeptes davon auszugehen sei, dass das Besucheraufkommen

dieses Jahr weiter anwachsen werde, ist nicht aussagekräftig, weil sich den

Besucherzahlen des letzten Jahres nicht entnehmen lässt, ob die sonntäglichen Besucher

wegen der Veranstaltung oder wegen der geöffneten Verkaufsstellen gekommen

sind.

 

 

 

Die Antragsgegnerin kann gegen diesen Beschluss Beschwerde zum

Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 12. Dezember 2017 ? 4 B 590/17 HAL

 

 

 

 

 

 

 

Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im

Land Sachsen-Anhalt

(LadenöffnungszeitengesetzSachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)

Vom 22. November 2006

 

§ 7

 

Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen

 

 

 

(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus

besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von

der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag,

der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2.

Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag

fällt.

 

?

 

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