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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Keine Sonntagsöffnung am 3. Advent im Neustadt Centrum Halle
12.12.2017, Halle (Saale) – 21
- Verwaltungsgericht Halle
Im Wege der Allgemeinverfügung unter Anordnung des
Sofortvollzuges gestattete die Antragsgegnerin den Verkaufsstellen des Neustadt
Centrum Halle die Öffnung am Sonntag, dem 17. Dezember 2017 von 13.00 ? 18.00
Uhr. Hiergegen stellte die Antragstellerin, eine bundesweit tätige
Gewerkschaft, beim Verwaltungsgericht Halle erfolgreich einen Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht führte in seinem Beschluss aus, die
Voraussetzung des § 7 Abs. 1 LÖffZeitG LSA, wonach für die beabsichtigte
Sonntagsöffnung ein besonderer Sachgrund vorliegen müsse, sei nicht gegeben.
Hierfür reiche weder ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber
noch ein alltägliches Erwerbsinteresse ("Shopping-Interesse")
potentieller Käufer am Sonntag. Zudem müssen Ausnahmen als solche für die Öffentlichkeit
erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn?
und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.
Danach können nur Veranstaltungen, die selbst einen beträchtlichen
Besucherstrom anziehen, Anlass für eine Ladenöffnung geben. Der Besucherstrom
darf aber nicht umgekehrt erst durch die Öffnung der Verkaufsstellen ausgelöst
werden.
Dem genüge die am 17. Dezember 2017 geplante Veranstaltung
nicht. Sie lasse die Ladenöffnung nur als Annex erscheinen. Es sei nicht
nachvollziehbar, dass sie einen Besucherstrom auslösen würde, der die Zahl der
Besucher, die allein wegen der Öffnung der Verkaufsstellen kämen, übersteigen
würde. Der Hinweis der Antragsgegnerin, wonach im letzten Jahr bei einer
vergleichbaren Veranstaltung mehr als 8.500 Besucher gezählt worden seien und aufgrund
der Weiterentwicklung des Konzeptes davon auszugehen sei, dass das Besucheraufkommen
dieses Jahr weiter anwachsen werde, ist nicht aussagekräftig, weil sich den
Besucherzahlen des letzten Jahres nicht entnehmen lässt, ob die sonntäglichen Besucher
wegen der Veranstaltung oder wegen der geöffneten Verkaufsstellen gekommen
sind.
Die Antragsgegnerin kann gegen diesen Beschluss Beschwerde zum
Oberverwaltungsgericht in Magdeburg erheben.
VG Halle, Beschluss vom 12. Dezember 2017 ? 4 B 590/17 HAL
Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im
Land Sachsen-Anhalt
(LadenöffnungszeitengesetzSachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA)
Vom 22. November 2006
§ 7
Öffnung an weiteren Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen
(1) Die Gemeinde kann erlauben, dass Verkaufsstellen aus
besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Von
der Öffnung ausgenommen sind der Neujahrstag, der Karfreitag, der Ostersonntag,
der Ostermontag, der Volkstrauertag, der Totensonntag, der 1. und 2.
Weihnachtsfeiertag sowie der Heiligabend, soweit dieser auf einen Sonntag
fällt.
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