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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Belastung durch Asylverfahren

06.12.2017, Halle (Saale) – 20

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Ursprünglich waren in Sachsen-Anhalt durch die

Asylverfahrenskonzentrationsverordnung sämtliche Asylverfahren in erster

Instanz entgegen der Bestimmungen in der VwGO, wonach sich die Zuständigkeit

des Gerichtes nach dem Wohnsitz des Klägers richtet, dem Verwaltungsgericht Magdeburg

zugewiesen. Zum 1. Februar 2016 hob der Landesgesetzgeber die Verordnung

ersatzlos auf und begründete damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

Halle für Klagen gegen Asylbescheide.

 

 

 

Der Vergleich der Eingänge bei den Asylverfahren in den

Jahren 2016 und 2017 zeigt, dass sich die Anzahl der Klageverfahren mit 2224

Verfahren im Vergleich zu 2016 fast verdoppelt hat. Der Bestand an

Asylklageverfahren beim Verwaltungsgericht Halle beträgt am heutigen Tag 2115

Asylklageverfahren. Aufgrund der insgesamt großen Menge sind die Asylverfahren

nach den Nationalitäten der Asylbewerber auf alle Kammern des Gerichts

verteilt.

 

 

 

Der Anteil der Asylklageverfahren an allen bei dem

Verwaltungsgericht Halle anhängigen Klageverfahren  beläuft sich auf etwa 50 %.

 

 

 

Um der durch die stark gestiegenen Eingangszahlen sprunghaft

angewachsenen Belastung gerecht werden zu können, sind seit dem Jahr 2015 in

Sachsen-Anhalt 22 Richterinnen und Richter für die  Verwaltungsgerichtsbarkeit eingestellt worden.

 

 

 

 

Während im Jahr 2017 die neu eingehenden Verfahren überwiegend

von Antragstellern aus Syrien erhoben wurden, stellten im Jahr 2017 Verfahren

aus Afghanistan den Schwerpunkt dar.

 

 

 

Eine Aussage über den Verfahrensausgang kann durch das

Gericht nicht erfolgen, weil der Ausgang eines Rechtsstreits statistisch nicht

erfasst wird.

 

 

 

In den Fällen, in denen der Asylantrag vom Bundesamt als

offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann grundsätzlich eine

Abschiebung (ggf. nach Abschluss des Eilverfahrens) erfolgen. In den sonstigen

Fällen hat die Klage aufschiebende Wirkung.

 

 

 

Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff.

ZPO) finden auch in Asylverfahren Anwendung. Danach erhält derjenige

Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen

Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wenn die

beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei

geht es regelmäßig um die Übernahme der in den Klageverfahren abgesenkten

Rechtsanwaltskosten.

 

 

 

 

 

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