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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Belastung durch Asylverfahren
06.12.2017, Halle (Saale) – 20
- Verwaltungsgericht Halle
Ursprünglich waren in Sachsen-Anhalt durch die
Asylverfahrenskonzentrationsverordnung sämtliche Asylverfahren in erster
Instanz entgegen der Bestimmungen in der VwGO, wonach sich die Zuständigkeit
des Gerichtes nach dem Wohnsitz des Klägers richtet, dem Verwaltungsgericht Magdeburg
zugewiesen. Zum 1. Februar 2016 hob der Landesgesetzgeber die Verordnung
ersatzlos auf und begründete damit die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
Halle für Klagen gegen Asylbescheide.
Der Vergleich der Eingänge bei den Asylverfahren in den
Jahren 2016 und 2017 zeigt, dass sich die Anzahl der Klageverfahren mit 2224
Verfahren im Vergleich zu 2016 fast verdoppelt hat. Der Bestand an
Asylklageverfahren beim Verwaltungsgericht Halle beträgt am heutigen Tag 2115
Asylklageverfahren. Aufgrund der insgesamt großen Menge sind die Asylverfahren
nach den Nationalitäten der Asylbewerber auf alle Kammern des Gerichts
verteilt.
Der Anteil der Asylklageverfahren an allen bei dem
Verwaltungsgericht Halle anhängigen Klageverfahren beläuft sich auf etwa 50 %.
Um der durch die stark gestiegenen Eingangszahlen sprunghaft
angewachsenen Belastung gerecht werden zu können, sind seit dem Jahr 2015 in
Sachsen-Anhalt 22 Richterinnen und Richter für die Verwaltungsgerichtsbarkeit eingestellt worden.
Während im Jahr 2017 die neu eingehenden Verfahren überwiegend
von Antragstellern aus Syrien erhoben wurden, stellten im Jahr 2017 Verfahren
aus Afghanistan den Schwerpunkt dar.
Eine Aussage über den Verfahrensausgang kann durch das
Gericht nicht erfolgen, weil der Ausgang eines Rechtsstreits statistisch nicht
erfasst wird.
In den Fällen, in denen der Asylantrag vom Bundesamt als
offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, kann grundsätzlich eine
Abschiebung (ggf. nach Abschluss des Eilverfahrens) erfolgen. In den sonstigen
Fällen hat die Klage aufschiebende Wirkung.
Die Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe (§§ 114 ff.
ZPO) finden auch in Asylverfahren Anwendung. Danach erhält derjenige
Prozesskostenhilfe, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dabei
geht es regelmäßig um die Übernahme der in den Klageverfahren abgesenkten
Rechtsanwaltskosten.
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