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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Sondernutzungsgebühren der Stadt Halle sind teilweise zu hoch
02.03.2018, Halle (Saale) – 1
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat in mehreren Verfahren über
die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung eines Eisverkaufswagens
auf dem Marktplatz entschieden.
Die Beklagte hatte für die Erlaubnis zum Aufstellen eines
Eisverkaufswagens eine Sondernutzungsgebühr 36,00 Euro pro Tag festgesetzt. Mit
ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Gebührenerhebung für das
Aufstellen des Eiswagens. Sie meint, die Satzung über die Sondernutzung sei
rechtswidrig, weil die Marktplatzbenutzer ungleich behandelt würden. Nach der
Marktsatzung sei für einen Imbissstand lediglich eine Gebühr von 18,60 Euro pro
Tag und für einen Eis-Pavillon lediglich eine Gebühr von 8,70 Euro pro Tag zu
zahlen. Ihr würden hingegen 36,00 Euro pro Tag berechnet. Zudem stehe ihr
Eiswagen innerhalb der Außenbestuhlungsfläche, für die sie ebenfalls Sondernutzungsgebühren
zahle. Dies stelle eine unangemessene Doppelbelastung dar.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur
Begründung ausgeführt, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zwar grundsätzlich
zulässig sei. Im konkreten Fall sei die Gebührenfestsetzung aber rechtswidrig.
Bei der Festsetzung der Gebühren habe die Beklagte Art und Ausmaß der
Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners
nicht hinreichend berücksichtigt. Die Höhe der Gebühren sei an dem Ausmaß der
Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auszurichten, die je nach Größe der
Verkaufseinrichtung unterschiedlich sei. Dies werde bei der hier vorgesehenen Pauschale
nicht hinreichend berücksichtigt. Das räumliche Ausmaß der Einwirkung auf die
Straße bleibe unberücksichtigt. Das genüge nicht den Anforderungen an eine sachgerechte
Differenzierung.
Die Gebührenfestsetzung sei aber auch wegen des Verstoßes
gegen das Gleichheitsgebot rechtswidrig. Die Satzung über die
Sondernutzungsgebühren gewährleiste nicht, dass wesentlich unterschiedliche Sondernutzungen
auch zu unterschiedlichen Gebührensätzen führen, aber vergleichbare
Sondernutzungen nicht mit unterschiedlichen Gebühren belegt werden dürfe. Hier
seien die Gebühren für Verkaufswagen im Vergleich zu anderen geregelten
Gebührentatbeständen zu hoch angesetzt. Während für den Verkauf im öffentlichen
Straßenraum von Tischen lediglich eine Gebühr von 10,00 Euro pro m2
im Monat in Hauptgeschäftsstraßen verlangt werde, wäre unter Zugrundelegung der
für den Eiswagen geltenden Regelung eine Gebühr von 1080 Euro zu zahlen. Diese
unterschiedlichen Beträge seien auch nicht durch die unterschiedliche
Beeinträchtigung des normalen Verkehrs durch die jeweilige Verkaufseinrichtung
gerechtfertigt. Auch das möglicherweise höhere wirtschaftliche Interesse des
Händlers mit festem Marktstand vermag eine um das 18-fache höhere Gebühr nicht
zu rechtfertigen.
Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig.
VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2018 ? 8 A 30/18 HAL (8 A
34/18 HAL, 8 A 35/18 HAL, 8 A 36/18 HAL)
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