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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Sondernutzungsgebühren der Stadt Halle sind teilweise zu hoch

02.03.2018, Halle (Saale) – 1

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat in mehreren Verfahren über

die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für die Aufstellung eines Eisverkaufswagens

auf dem Marktplatz entschieden.

 

 

 

Die Beklagte hatte für die Erlaubnis zum Aufstellen eines

Eisverkaufswagens eine Sondernutzungsgebühr 36,00 Euro pro Tag festgesetzt. Mit

ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Gebührenerhebung für das

Aufstellen des Eiswagens. Sie meint, die Satzung über die Sondernutzung sei

rechtswidrig, weil die Marktplatzbenutzer ungleich behandelt würden. Nach der

Marktsatzung sei für einen Imbissstand lediglich eine Gebühr von 18,60 Euro pro

Tag und für einen Eis-Pavillon lediglich eine Gebühr von 8,70 Euro pro Tag zu

zahlen. Ihr würden hingegen 36,00 Euro pro Tag berechnet. Zudem stehe ihr

Eiswagen innerhalb der Außenbestuhlungsfläche, für die sie ebenfalls Sondernutzungsgebühren

zahle. Dies stelle eine unangemessene Doppelbelastung dar.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur

Begründung ausgeführt, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zwar grundsätzlich

zulässig sei. Im konkreten Fall sei die Gebührenfestsetzung aber rechtswidrig.

Bei der Festsetzung der Gebühren habe die Beklagte Art und Ausmaß der

Einwirkung auf die Straße und das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners

nicht hinreichend berücksichtigt. Die Höhe der Gebühren sei an dem Ausmaß der

Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auszurichten, die je nach Größe der

Verkaufseinrichtung unterschiedlich sei.  Dies werde bei der hier vorgesehenen Pauschale

nicht hinreichend berücksichtigt. Das räumliche Ausmaß der Einwirkung auf die

Straße bleibe unberücksichtigt. Das genüge nicht den Anforderungen an eine sachgerechte

Differenzierung.

 

 

 

Die Gebührenfestsetzung sei aber auch wegen des Verstoßes

gegen das Gleichheitsgebot rechtswidrig. Die Satzung über die

Sondernutzungsgebühren gewährleiste nicht, dass wesentlich unterschiedliche Sondernutzungen

auch zu unterschiedlichen Gebührensätzen führen, aber vergleichbare

Sondernutzungen nicht mit unterschiedlichen Gebühren belegt werden dürfe. Hier

seien die Gebühren für Verkaufswagen im Vergleich zu anderen geregelten

Gebührentatbeständen zu hoch angesetzt. Während für den Verkauf im öffentlichen

Straßenraum von Tischen lediglich eine Gebühr von 10,00 Euro pro m2

im Monat in Hauptgeschäftsstraßen verlangt werde, wäre unter Zugrundelegung der

für den Eiswagen geltenden Regelung eine Gebühr von 1080 Euro zu zahlen. Diese

unterschiedlichen Beträge seien auch nicht durch die unterschiedliche

Beeinträchtigung des normalen Verkehrs durch die jeweilige Verkaufseinrichtung

gerechtfertigt. Auch das möglicherweise höhere wirtschaftliche Interesse des

Händlers mit festem Marktstand vermag eine um das 18-fache höhere Gebühr nicht

zu rechtfertigen.

 

 

 

Die Entscheidungen sind nicht rechtskräftig. 

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 23. Februar 2018 ? 8 A 30/18 HAL (8 A

34/18 HAL, 8 A 35/18 HAL, 8 A 36/18 HAL)

 

 

 

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