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(VG HAL) Zulässigkeit von Langzeitstudiengebühren
03.04.2018, Halle (Saale) – 5
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat über die Heranziehung einer
Studentin zu Langzeitstudiengebühren entschieden.
Die Klägerin studiert "Angewandte Medien- und
Kulturwissenschaft" im Masterstudiengang. Vom 1. Mai bis zum 1. November
2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17
begann sie ihr 15. Fachsemester.
Mit Bescheid vom 16.
August 2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das
laufende Semester auf 500,00 EUR fest und bestimmte dass die Studiengebühr für
jedes weitere Semester gleichfalls 500,00 EUR betrage. Zur Begründung führte
sie aus, beim Masterstudiengang "Angewandte Medien- und
Kulturwissenschaft" betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre bzw.
zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit
von 14 Semestern überschritten.
Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit,
dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie
drei Nebenjobs gehabt, so dass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen
sei. Nebenher habe sie sich zudem
ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des
Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den
Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung
abgedeckt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die
Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim
Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem
berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt oder bei einem postgradualen
Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500,00 EUR
pro Semester zu zahlen.
Zwar könne hiervon
abgesehen werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliege. Diese sei aber nur dann
gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich ziehe, die eine
vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte
darstellen. Dabei sei eine
wirtschaftliche Notlage stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Es müssten
aber weitere Umstände hinzukommen, die
zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände lägen hier nicht
vor. Sie folgten auch nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt
arbeiten müsse. Eine unzumutbare Härte
wäre zwar auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich
unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies
sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, gleichfalls
nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe nicht das Vorliegen
einer unzumutbaren Härte.
VG Halle, Urteil vom 22. März 2018 ? 6 A 297/16 HAL
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