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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Zulässigkeit von Langzeitstudiengebühren

03.04.2018, Halle (Saale) – 5

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat über die Heranziehung einer

Studentin zu Langzeitstudiengebühren entschieden.

 

 

 

Die Klägerin studiert "Angewandte Medien- und

Kulturwissenschaft" im Masterstudiengang. Vom 1. Mai bis zum 1. November

2016 absolvierte sie ein Praktikum in Spanien. Zum Wintersemester 2016/17

begann sie ihr 15. Fachsemester. 

 

 

 

Mit Bescheid  vom 16.

August 2016 setzte die Beklagte die Studiengebühren der Klägerin für das

laufende Semester auf 500,00 EUR fest und bestimmte dass die Studiengebühr für

jedes weitere Semester gleichfalls 500,00 EUR betrage. Zur Begründung führte

sie aus, beim Masterstudiengang "Angewandte Medien- und

Kulturwissenschaft" betrage die Gesamtregelstudienzeit fünf Jahre bzw.

zehn Semester. Diese Zeit habe die Klägerin mit einer bisherigen Studienzeit

von 14 Semestern überschritten.

 

 

 

Ihre hiergegen erhobene Klage begründete die Klägerin damit,

dass sie Unterhalt und Studium selbst finanzieren müsse. Zeitweise habe sie

drei Nebenjobs gehabt, so dass ein Vollzeitstudium nicht möglich gewesen

sei.  Nebenher habe sie sich zudem

ehrenamtlich in verschiedenen Einrichtungen engagiert. Lediglich zu Beginn des

Masterstudiums habe sie ein Stipendium erhalten. Das Stipendium für den

Auslandsaufenthalt habe nicht einmal die Miete und die Krankenversicherung

abgedeckt.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die

Langzeitstudiengebühren seien im Hochschulgesetz geregelt. Danach seien beim

Überschreiten der Regelstudienzeit bei einem Studiengang, der zu einem

berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt oder bei einem postgradualen

Studiengang um mehr als vier Semester Studiengebühren in Höhe von 500,00 EUR

pro Semester zu zahlen.

 

 

 

Zwar könne hiervon

abgesehen werden, wenn eine unzumutbare Härte vorliege. Diese sei aber nur dann

gegeben, wenn die Geltendmachung der Gebühr Folgen nach sich ziehe, die eine

vom Gesetzgeber nicht gewollte und nicht bezweckte unbeabsichtigte Härte

darstellen. Dabei sei  eine

wirtschaftliche Notlage stets Voraussetzung für den Erlass der Gebühr. Es müssten

aber weitere Umstände hinzukommen,  die

zu einem atypisch gelagerten Einzelfall führen. Solche Umstände lägen hier nicht

vor. Sie folgten auch nicht daraus, dass die Klägerin für ihren Lebensunterhalt

arbeiten müsse.  Eine unzumutbare Härte

wäre zwar auch bei Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage in zeitlich

unmittelbarer Nähe zum letzten Abschnitt der Abschlussprüfung zu bejahen. Dies

sei aber bei der Klägerin, der noch eine Reihe von Prüfungen fehlten, gleichfalls

nicht der Fall. Auch der Auslandsaufenthalt allein begründe nicht das Vorliegen

einer unzumutbaren Härte.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 22. März 2018 ?  6 A 297/16 HAL

 

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