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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Schadensersatzanspruch gegen Bürgermeister
23.04.2019, Halle (Saale) – 8
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, ob die Kommunalaufsichtsbehörde
den ehemaligen Bürgermeister einer kreisangehörigen Stadt zu Recht zum
Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen heranziehen durfte. Diese
hat in insgesamt drei Fällen einen Betrag von zusammen 66.944,31 EUR verlangt. Den
Urteilen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:
Der Bürgermeister schloss mit mehreren Mitarbeitern Zielvereinbarungen
über eine Erfolgsprämie von insgesamt 7.500,00 EUR, die an diese Mitarbeiter auch
ausgezahlt worden sind, obwohl dies nach dem anzuwendenden Tarifvertrag nicht
zulässig gewesen sei.
Im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung minderte der
Bürgermeister den Kaufpreis für das veräußerte Grundstück um 5.000,00 EUR, ohne
hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.
Auch bei einem weiteren Grundstücksgeschäft veranlasste er die
Minderung des Kaufpreises um 54.444,38 EUR, indem er bei der Vorbereitung des Beschlusses des Gemeinderates
zur Veräußerung der Grundstücke von den für die Flurstücke geltenden Bodenrichtwerten
abgewichen sei. Er habe den Beschluss des Gemeinderates ausgefertigt. Dieser
sei dann in den Kaufvertrag übernommen und von ihm so genehmigt worden, obwohl
hierfür die Entscheidung des Hauptausschusses hätte eingeholt werden müssen.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Heranziehung des
Bürgermeisters zum Schadensersatz. Rechtsgrundlage
sei § 48 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig
die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben
sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Zur
Pflicht des Beamten gehöre es, rechtmäßig zu handeln, wofür er die volle
persönliche Verantwortung tragen.
Diesen Anforderungen habe das Verhalten des Bürgermeisters
in den drei zur Entscheidung gestellten Fällen nicht genügt. Durch den
Abschluss der Zielvereinbarung habe er gegen § 73 Abs. 2 der damals geltenden
Gemeindeordnung verstoßen, wonach er verpflichtet sei, die tariflichen
Vorschriften anzuwenden. Der maßgebliche TVöD(VKA) untersage die Gewährung
übertariflicher Leistungen, wozu auch die vom Bürgermeister vereinbarte
Erfolgsprämie gehöre.
Durch die Minderung des Kaufpreises für ein Grundstück ohne
Beteiligung des Stadtrates habe er seine Befugnisse überschritten. Hierbei sei
nicht darauf abzustellen, dass er aufgrund der Hauptsatzung über einen Betrag
von 5.000 EUR selbst hätte entscheiden können. Vielmehr sei auf den Wert des
Gesamtgeschäftes abzustellen.
Im letzten Fall habe der Bürgermeister dadurch seine Pflicht
verletzt, dass er eine vom gefassten Beschlusstext abweichende Ausfertigung und
so eine amtliche Urkunde mit falschem Inhalt erstellt habe. Der Bürgermeister
sei verpflichtet, die Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen. Zu einer Änderung
sei er nicht befugt.
VG Halle, Urteile vom 27. März 2019 ? 5 A 591/16 HAL, 5 A
611/17 HAL und 5 A 677/17 HAL
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