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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Schadensersatzanspruch gegen Bürgermeister

23.04.2019, Halle (Saale) – 8

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat entschieden, ob die Kommunalaufsichtsbehörde

den ehemaligen Bürgermeister einer kreisangehörigen Stadt zu Recht zum

Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen heranziehen durfte. Diese

hat in insgesamt drei Fällen einen Betrag von zusammen 66.944,31 EUR verlangt. Den

Urteilen lagen folgende Sachverhalte zu Grunde:

 

 

 

Der Bürgermeister schloss mit mehreren Mitarbeitern Zielvereinbarungen

über eine Erfolgsprämie von insgesamt 7.500,00 EUR, die an diese Mitarbeiter auch

ausgezahlt worden sind, obwohl dies nach dem anzuwendenden Tarifvertrag nicht

zulässig gewesen sei.

 

Im Zusammenhang mit einer Grundstücksveräußerung minderte der

Bürgermeister den Kaufpreis für das veräußerte Grundstück um 5.000,00 EUR, ohne

hierzu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein.

 

Auch bei einem weiteren Grundstücksgeschäft veranlasste er die

Minderung des Kaufpreises um 54.444,38 EUR, indem er bei der  Vorbereitung des Beschlusses des Gemeinderates

zur Veräußerung der Grundstücke von den für die Flurstücke geltenden Bodenrichtwerten

abgewichen sei. Er habe den Beschluss des Gemeinderates ausgefertigt. Dieser

sei dann in den Kaufvertrag übernommen und von ihm so genehmigt worden, obwohl

hierfür die Entscheidung des Hauptausschusses hätte eingeholt werden müssen.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht bestätigte die Heranziehung des

Bürgermeisters zum Schadensersatz. Rechtsgrundlage

sei § 48 Satz 1 BeamtStG, wonach Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig

die ihnen obliegenden Pflichten verletzten, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben

sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Zur

Pflicht des Beamten gehöre es, rechtmäßig zu handeln, wofür er die volle

persönliche Verantwortung tragen.  

 

 

 

Diesen Anforderungen habe das Verhalten des Bürgermeisters

in den drei zur Entscheidung gestellten Fällen nicht genügt. Durch den

Abschluss der Zielvereinbarung habe er gegen § 73 Abs. 2 der damals geltenden

Gemeindeordnung verstoßen, wonach er verpflichtet sei, die tariflichen

Vorschriften anzuwenden. Der maßgebliche TVöD(VKA) untersage die Gewährung

übertariflicher Leistungen, wozu auch die vom Bürgermeister vereinbarte

Erfolgsprämie gehöre.

 

 

 

Durch die Minderung des Kaufpreises für ein Grundstück ohne

Beteiligung des Stadtrates habe er seine Befugnisse überschritten. Hierbei sei

nicht darauf abzustellen, dass er aufgrund der Hauptsatzung über einen Betrag

von 5.000 EUR selbst hätte entscheiden können. Vielmehr sei auf den Wert des

Gesamtgeschäftes abzustellen.

 

 

 

Im letzten Fall habe der Bürgermeister dadurch seine Pflicht

verletzt, dass er eine vom gefassten Beschlusstext abweichende Ausfertigung und

so eine amtliche Urkunde mit falschem Inhalt erstellt habe. Der Bürgermeister

sei verpflichtet, die Gemeinderatsbeschlüsse zu vollziehen. Zu einer Änderung

sei er nicht befugt.

 

 

 

VG Halle, Urteile vom 27. März 2019 ? 5 A 591/16 HAL, 5 A

611/17 HAL und 5 A 677/17 HAL

 

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