Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Beamtin hat wegen Mobbing Anspruch auf Entschädigung
25.04.2019, Halle (Saale) – 9
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht hatte über die Verletzung der
Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte
Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und
Schadensersatzansprüche geltend.
Die Klägerin war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während
ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit reduzierte der Oberbürgermeister
mittels Dienstanweisung die vorhandenen Fachbereiche von vier auf drei und
setzte die Klägerin auf eine "Stabsstelle Recht" um. Das von der
Klägerin genutzte Büro wurde geräumt und ihre Möbel und in den Schränken
vorhandene Akten in einen im Dachgeschoss gelegenen Raum verbracht, der bereits
vier Jahre zuvor durch das Landesamt für Verbraucherschutz als nicht sicher
erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie
eine Leiter zu erreichen war. In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu,
die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des
Verwaltungsgerichts ignorierte, leitete die Klägerin ein
Vollstreckungsverfahren ein. In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 5
D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben
ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich
der Stellenbeschreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen
worden sind. (Diesen Beschluss hob das
Oberverwaltungsgericht Magdeburg wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist des
§ 929 Abs. 2 ZPO auf.)
Am 6. Oktober 2015
erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das
Verwaltungsgericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember
2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsangemessenen zu beschäftigen. Auch
dieses Urteil bedurfte der Vollstreckung durch das Gericht (Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 5 D 403/16 HAL -).
Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin
ordnete die Beklagte die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur
Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer
Anlassbeurteilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses.
Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbürgermeister mit, dass er den Urlaub
genehmige, wenn ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin wieder hergestellt sei. Der
Personalrat der Beklagten äußerte in einer Presseerklärung, dass die Klägerin sich
über Monate bei voller Besoldung in die Krankheit geflüchtet habe.
Die Klägerin wurde ab dem 16. Januar 2017 an einen anderen
Dienstherrn abgeordnet, wo sie ihren Dienst aufgenommen hat und zu dem sie in
der Folgezeit versetzt wurde.
Das Verwaltungsgericht Halle hat die Beklagte zur Zahlung
von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000,00 EUR sowie zum Ersatz aller materiellen
Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind,
verurteilt und dies damit begründet, die Klägerin habe durch das Mobbing durch
den Oberbürgermeister eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Gesundheitsschädigung
erlitten, die durch die Schmerzensgeldzahlung auszugleichen seien. Bereits die
Verringerung der Fachbereiche sei eine gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme
gewesen. Ihre Umsetzung sei als Schikane zu verstehen, durch die ihr ein
deutlich geringwertigerer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Hierzu sei sie
nicht angehört worden. Die Umsetzung sei ihr lediglich telefonisch angekündigt
worden, "damit sie es nicht aus der Presse erfahre". Ihr sei ein
unwürdiges Büro zugeteilt worden, bei dem es sich um den nach außen
dargestellten Abstieg der Klägerin aus der Führungsebene und damit einen
sinnfälligen Ausdruck ihrer Degradierung gehandelt habe. Das übergeordnete Ziel
des Oberbürgermeisters sei aus der Erteilung des Dienstzeugnisses deutlich
geworden. Statt der angeforderten Anlassbeurteilung habe er der Klägerin das
Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt.
VG Halle, Urteil vom 27. März 2019 ? 5 A 519/16 HAL
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de