Menu
menu

Kontakt

Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle

Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Beamtin hat wegen Mobbing Anspruch auf Entschädigung

25.04.2019, Halle (Saale) – 9

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht hatte über die Verletzung der

Fürsorgepflicht gegenüber einer städtischen Beamtin zu entscheiden. Diese machte

Ansprüche auf Schmerzensgeld wegen einer Persönlichkeitsverletzung und

Schadensersatzansprüche geltend.

 

 

 

Die Klägerin war Leiterin eines Fachbereichs der Beklagten. Während

ihrer durch Krankheit bedingten Abwesenheit reduzierte der Oberbürgermeister

mittels Dienstanweisung die vorhandenen Fachbereiche von vier auf drei und

setzte die Klägerin auf eine "Stabsstelle Recht" um. Das von der

Klägerin genutzte Büro wurde geräumt und ihre Möbel und in den Schränken

vorhandene Akten in einen im Dachgeschoss gelegenen Raum verbracht, der bereits

vier Jahre zuvor durch das Landesamt für Verbraucherschutz als nicht sicher

erreichbar bemängelt wurde, weil es lediglich durch eine steile Treppe sowie

eine Leiter zu erreichen war. In einem von der Klägerin erhobenen vorläufigen

Rechtsschutzverfahren verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte dazu,

die Klägerin amtsangemessen zu beschäftigen. Da die Beklagte diesen Beschluss des

Verwaltungsgerichts ignorierte, leitete die Klägerin ein

Vollstreckungsverfahren ein. In seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: 5

D 403/16 HAL) führte das Gericht aus, dass die der Klägerin übertragenen Aufgaben

ihrem Dienstposten nicht amtsangemessen seien und die Aufgaben, die ausweislich

der Stellenbeschreibung von ihr wahrgenommen werden, ihr nicht übertragen

worden sind. (Diesen Beschluss hob  das

Oberverwaltungsgericht Magdeburg wegen der Versäumung der Vollziehungsfrist des

§ 929 Abs. 2 ZPO auf.)

 

Am 6. Oktober 2015 

erhob die Klägerin Klage auf amtsangemessene Beschäftigung. Das

Verwaltungsgericht Halle verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 9. Dezember

2015 (Az. 5 A 219/15 HAL), die Klägerin amtsangemessenen zu beschäftigen. Auch

dieses Urteil bedurfte der Vollstreckung durch das Gericht (Beschluss  vom 12. Dezember 2016 - 5 D 403/16 HAL -).

 

 

 

Aufgrund einer längerfristigen Erkrankung der Klägerin

ordnete die Beklagte die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens zur

Überprüfung ihrer Dienstfähigkeit an. Auf ihren Antrag auf Erteilung einer

Anlassbeurteilung erstellte die Beklagte ein Dienstzeugnis für das Ende des Beamtenverhältnisses.

Auf ihren Urlaubsantrag teilte der Oberbürgermeister mit, dass er den Urlaub

genehmige, wenn ihre Arbeitsfähigkeit bis dahin wieder hergestellt sei. Der

Personalrat der Beklagten äußerte in einer Presseerklärung, dass die Klägerin sich

über Monate bei voller Besoldung in die Krankheit geflüchtet habe.

 

 

 

Die Klägerin wurde ab dem 16. Januar 2017 an einen anderen

Dienstherrn abgeordnet, wo sie ihren Dienst aufgenommen hat und zu dem sie in

der Folgezeit versetzt wurde.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat die Beklagte zur Zahlung

von Schmerzensgeld in Höhe von 23.000,00 EUR sowie zum Ersatz aller materiellen

Schäden, die der Klägerin in den Jahren 2014 bis 2016 entstanden sind,

verurteilt und dies damit begründet, die Klägerin habe durch das Mobbing durch

den Oberbürgermeister eine Persönlichkeitsverletzung sowie eine Gesundheitsschädigung

erlitten, die durch die Schmerzensgeldzahlung auszugleichen seien. Bereits die

Verringerung der Fachbereiche sei eine gegen die Klägerin gerichtete Maßnahme

gewesen. Ihre Umsetzung sei als Schikane zu verstehen, durch die ihr ein

deutlich geringwertigerer Aufgabenbereich zugewiesen worden sei. Hierzu sei sie

nicht angehört worden. Die Umsetzung sei ihr lediglich telefonisch angekündigt

worden, "damit sie es nicht aus der Presse erfahre". Ihr sei ein

unwürdiges Büro zugeteilt worden, bei dem es sich um den nach außen

dargestellten Abstieg der Klägerin aus der Führungsebene und damit einen

sinnfälligen Ausdruck ihrer Degradierung gehandelt habe. Das übergeordnete Ziel

des Oberbürgermeisters sei aus der Erteilung des Dienstzeugnisses deutlich

geworden. Statt der angeforderten Anlassbeurteilung habe er der Klägerin das

Ende ihres Beamtenverhältnisses bescheinigt.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 27. März 2019 ? 5 A 519/16 HAL

 

Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332

 

Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de

Weiterführende Links