Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Bauvorbescheid für Seniorenpflegeheim in Droyßig aufgehoben
13.06.2019, Halle (Saale) – 11
- Verwaltungsgericht Halle
Die Beteiligten streiten um die Errichtung eines
Seniorenpflegeheims für 84 Patienten in Droyßig. Die Klägerin beabsichtigt auf
einer ehemals als Kleingartenanlage genutzten Fläche mit einer Größe von 7.653
m2 nordöstlich der Zeitzer Straße die Errichtung eines Y-förmigen
Gebäudes, dessen Schenkel jeweils eine Länge von 30 m und eine Breite von 17 m
und drei Stockwerke haben sollen. Weiter ist der Bau von drei Einfamilienhäusern
und einer Stichstraße vorgesehen. In nordöstlicher Richtung befinden sich
landwirtschaftlich genutzte Flächen.
Unter dem 7. November 2014 erteilte der Burgenlandkreis der
Klägerin einen positiven Bauvorbescheid. Auf den hiergegen erhobenen
Widerspruch mehrerer Nachbarn hob der Beklagte den Bauvorbescheid insoweit auf,
als er sich auf das Seniorenpflegeheim bezieht und führte zur Begründung aus,
das im Außenbereich liegende Vorhaben verletze aufgrund seiner abriegelnden
Wirkung die geschützten Nachbarrechte.
Mit ihrer am 26. Juli 2016 erhobenen Klage beantragt die
Klägerin die Aufhebung des Widerspruchsbescheides.
Mit seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Weil die Behörde den Bauvorbescheid aufgrund eines Nachbarwiderspruchs
aufgehoben hat, hat sich das Gericht auch bei seiner Entscheidung allein auf
die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf die
nachbarschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts beschränkt.
Danach hat der Beklagte die Baugenehmigung zu Recht aufgehoben.
Das Bauvorhaben liege im Außenbereich. Die vormals als Kleingarten genutzte
Fläche liege hinter der straßenseitigen Bebauung und ziehe sich von dort bis in
die freie Landschaft. Diese Fläche sei derart weitläufig, dass eine Einstufung
als "Baulücke" nicht in Frage komme. Eine etwaige Bebauung würde sich
nicht als logische Fortsetzung der vorhandenen Bebauung darstellen.
Das Bauvorhaben sei unzulässig, weil es gegen das aus 35
Abs. 3 BauGB abzuleitende Rücksichtnahmegebot verstoße. Aufgrund seiner Größe verleihe
das massive und recht hohe Gebäude dem Grundstück des Nachbarn einen hinterhofähnlichen,
eingemauerten Charakter. Es entfalte damit eine abriegelnde Wirkung.
VG Halle, Urteil vom 27. Mai 2019 ? 2 A 427/16
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de