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(VG HAL)Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz
14.06.2019, Halle (Saale) – 12
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hatte über den Anspruch des Klägers
auf Zugang zu Informationen zu entscheiden. Der Kläger begehrte die Auskunft,
welchen Inhalt ein vom Landkreis geschlossener Vertrag mit dem Beigeladenen über
die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen gehabt hat.
Der Beklagte hatte dem Kläger zwar die maßgeblichen Unterlagen zukommen lassen,
hierbei aber die vereinbarten Pauschalpreise mit der Begründung geschwärzt,
dass der Beigeladene der Weitergabe der Informationen nicht zugestimmt habe und
fiskalischen Interessen berührt seien.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Auskunftsanspruch hinsichtlich
der geschwärzten Pauschalpreise weiter. Er meint, fiskalischen Interessen stünden
nicht entgegen, weil der Beklagte nicht im Wirtschaftsverkehr tätig sei und daher
eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation nicht entstehen könne.
Während des laufenden Verfahrens ist der Beklagte dem Begehren
nachgekommen. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte
die vereinbarten Preise nicht hätte schwärzen dürfen.
Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger der begehrte
Auskunftsanspruch zustand. Der Informationsanspruch sei materiell-rechtlich
voraussetzungslos, was bedeute, dass dem Anspruch keine irgendwie geartete
Betroffenheit zugrunde liegen muss. Der Anspruch werde zwar durch § 6 IZG LSA
eingeschränkt, wonach der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur
gewährt werde, wenn der Betroffene seine Zustimmung erteile. Diese Vorschrift
sei hier aber nicht anzuwenden, weil ein objektives Interesse an der
Geheimhaltung der vereinbarten Pauschalbeträge nicht ersichtlich sei. Auch eine
nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten
liege nicht vor.
VG Halle, Urteil vom 4. Juni 2019 ? 7 A 21/18 HAL
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