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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL)Auskunftsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz

14.06.2019, Halle (Saale) – 12

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hatte über den Anspruch des Klägers

auf Zugang zu Informationen zu entscheiden. Der Kläger begehrte die Auskunft,

welchen Inhalt ein vom Landkreis geschlossener Vertrag mit dem Beigeladenen über

die Unterbringung und Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen gehabt hat.

Der Beklagte hatte dem Kläger zwar die maßgeblichen Unterlagen zukommen lassen,

hierbei aber die vereinbarten Pauschalpreise mit der Begründung geschwärzt,

dass der Beigeladene der Weitergabe der Informationen nicht zugestimmt habe und

fiskalischen Interessen berührt seien.

 

 

 

Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Auskunftsanspruch hinsichtlich

der geschwärzten Pauschalpreise weiter. Er meint, fiskalischen Interessen stünden

nicht entgegen, weil der Beklagte nicht im Wirtschaftsverkehr tätig sei und daher

eine wirtschaftliche Konkurrenzsituation nicht entstehen könne.

 

 

 

Während des laufenden Verfahrens ist der Beklagte dem Begehren

nachgekommen. Der Kläger begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Beklagte

die vereinbarten Preise nicht hätte schwärzen dürfen.

 

 

 

Das Gericht hat entschieden, dass dem Kläger der begehrte

Auskunftsanspruch zustand. Der Informationsanspruch sei materiell-rechtlich

voraussetzungslos, was bedeute, dass dem Anspruch keine irgendwie geartete

Betroffenheit zugrunde liegen muss. Der Anspruch werde zwar durch § 6 IZG LSA

eingeschränkt, wonach der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur

gewährt werde, wenn der Betroffene seine Zustimmung erteile. Diese Vorschrift

sei hier aber nicht anzuwenden, weil ein objektives Interesse an der

Geheimhaltung der vereinbarten Pauschalbeträge nicht ersichtlich sei. Auch eine

nennenswerte nachteilige Beeinflussung der Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten

liege nicht vor.

 

 

 

VG Halle, Urteil vom 4. Juni 2019 ? 7 A 21/18 HAL

 

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