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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Schließung eines Schulstandortes
17.06.2019, Halle (Saale) – 13
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hatte sich im Rahmen eines
Eilverfahrens mit der Frage auseinander zu setzen, wer über die Schließung
eines Schulstandortes entscheidet.
Im konkreten Fall haben die Berufsbildenden Schulen
Anhalt-Bitterfeld entschieden, den Betrieb der Fachoberschule am Standort
Köthen aufzugeben und die Beschulung der Fachoberschüler allein am Standort
Bitterfeld-Wolfen durchzuführen. Sie meinten, diese Entscheidung betreffe lediglich
die schulinterne Klassenbildung und Unterrichtsorganisation, die dem
Schulleiter obliege.
Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Schulen
selbst nicht die Schließung des Schulstandortes der Fachoberschule in Köthen beschließen
durften. Bei der Fachoberschule in
Köthen handele es sich nicht lediglich um einen Bildungsgang innerhalb einer Schulform "Berufsbildende
Schule", sondern um eine eigenständige Schulform, deren erfolgreicher
Abschluss die Schüler insbesondere berechtige, ihre Ausbildung an einer
Fachhochschule fortzusetzen. Die Entscheidung, den Fachoberschulunterricht
nicht mehr am bisherigen Standort anzubieten, stelle damit eine Schließung bzw.
Verlegung einer Schule dar.
Die Entscheidung über die Aufhebung eines
Fachoberschulstandortes obliege aber nicht der Schule selbst. Diese sei
beschränkt auf die Planung und Durchführung des Unterrichts, die Festlegung
pädagogischer Konzepte und die Verwaltung. Allein die Landkreise und
kreisfreien Städte als Schulträger seien dazu berufen, über das Vorhalten von
Schulformen an bestimmten Standorten zu entscheiden. Wegen der weitreichenden
und langfristigen Folgen u. a. für die finanzielle und personelle Planung haben
sie im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zahlreiche Genehmigungs-,
Mitwirkungs- bzw. Beteiligungserfordernisse zu beachten, die gewährleisten
sollen, dass ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar
vorgehalten werde. Diese umfangreichen Anforderungen können nicht dadurch
umgangen werden, dass die Entscheidung als schulinterne Klassenbildung
deklariert wird und unter Umgehung der vom Gesetzgeber als schutzwürdig
angesehenen Interessengruppen durch eine formlose Maßnahme des Schulleiters
vollzogen wird.
Da die Entscheidung beim Schulträger liege, sei unerheblich,
ob die Schließung im Interesse des Schulbetriebes läge oder schulpolitisch
wünschenswert wäre. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der aktuelle
Schulentwicklungsplan die Schließung zuließe, weil auch die Entscheidung über
den Zeitpunkt der Schließung des Landkreises als Schulträger obliege.
VG Halle, Beschluss vom 13. Juni 2019 ? 6 B 142/19 HAL
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