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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Schließung eines Schulstandortes

17.06.2019, Halle (Saale) – 13

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

 

 

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hatte sich im Rahmen eines

Eilverfahrens mit der Frage auseinander zu setzen, wer über die Schließung

eines Schulstandortes entscheidet.

 

 

 

Im konkreten Fall haben die Berufsbildenden Schulen

Anhalt-Bitterfeld entschieden, den Betrieb der Fachoberschule am Standort

Köthen aufzugeben und die Beschulung der Fachoberschüler allein am Standort

Bitterfeld-Wolfen durchzuführen. Sie meinten, diese Entscheidung betreffe lediglich

die schulinterne Klassenbildung und Unterrichtsorganisation, die dem

Schulleiter obliege.

 

 

 

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Schulen

selbst nicht die Schließung des Schulstandortes der Fachoberschule in Köthen beschließen

durften.  Bei der Fachoberschule in

Köthen handele es sich nicht lediglich um einen Bildungsgang innerhalb einer Schulform "Berufsbildende

Schule", sondern um eine eigenständige Schulform, deren erfolgreicher

Abschluss die Schüler insbesondere berechtige, ihre Ausbildung an einer

Fachhochschule fortzusetzen. Die Entscheidung, den Fachoberschulunterricht

nicht mehr am bisherigen Standort anzubieten, stelle damit eine Schließung bzw.

Verlegung einer Schule dar.

 

 

 

Die Entscheidung über die Aufhebung eines

Fachoberschulstandortes obliege aber nicht der Schule selbst. Diese sei

beschränkt auf die Planung und Durchführung des Unterrichts, die Festlegung

pädagogischer Konzepte und die Verwaltung. Allein die Landkreise und

kreisfreien Städte als Schulträger seien dazu berufen, über das Vorhalten von

Schulformen an bestimmten Standorten zu entscheiden. Wegen der weitreichenden

und langfristigen Folgen u. a. für die finanzielle und personelle Planung haben

sie im Rahmen der Schulentwicklungsplanung zahlreiche Genehmigungs-,

Mitwirkungs- bzw. Beteiligungserfordernisse zu beachten, die gewährleisten

sollen, dass ein differenziertes, auswahlfähiges Angebot regional erreichbar

vorgehalten werde. Diese umfangreichen Anforderungen können nicht dadurch

umgangen werden, dass die Entscheidung als schulinterne Klassenbildung

deklariert wird und unter Umgehung der vom Gesetzgeber als schutzwürdig

angesehenen Interessengruppen durch eine formlose Maßnahme des Schulleiters

vollzogen wird.

 

 

 

Da die Entscheidung beim Schulträger liege, sei unerheblich,

ob die Schließung im Interesse des Schulbetriebes läge oder schulpolitisch

wünschenswert wäre. Dahingestellt bleiben kann auch, ob der aktuelle

Schulentwicklungsplan die Schließung zuließe, weil auch die Entscheidung über

den Zeitpunkt der Schließung des Landkreises als Schulträger obliege.

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 13. Juni 2019 ? 6 B 142/19 HAL

 

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