Kontakt
Verwaltungsgericht Halle
Pressesprecher:
VRiVG Bernd Harms
Telefon: +49 345 2202320
Fax: +49 345 2202334
E-Mail: presse.vg-hal(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
Adresse des Verwaltungsgerichts Halle
Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
(VG HAL) Anfechtung eines Schiedsspruches
26.07.2019, Halle (Saale) – 15
- Verwaltungsgericht Halle
Die Beteiligten streiten um einen Schiedsspruch der
Schiedsstelle beim Ministerium für Arbeit und Soziales des Landes
Sachsen-Anhalt. Dieses hatte in einem Streit zwischen der Trägerin einer
Kindertagesstätte und der Kommune die zu
zahlende Verwaltungskostenpauschale pro Kind auf 68,00 EUR pro Monat
festgesetzt.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der
Schiedsspruch als vertragsgestaltender Verwaltungsakt anzusehen sei mit der
Folge, dass die unterlegene Partei bei Gericht lediglich dessen Aufhebung erreichen
könne: Die Schiedsstelle ist ein mit Interessenvertretern der betroffenen
Gruppen besetztes Gremium zur Schlichtung von Streit und Konfliktfällen (§ 78 g
SGB VIII). Sie ist weisungsfrei und als mit der zu regelnden Materie vertrautes
Gremium geeignet, eine sach- und interessengerechte Lösung zu finden. Dabei
steht ihr eine Einschätzungsprärogative zu, die die gerichtliche Überprüfung
darauf beschränkt, zu prüfen, ob sie die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben
beachtet und den Sachverhalt vollständig
ermittelt hat und in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren
Wertungen gelangt ist. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen. Dabei muss sie
die verschiedenen Erwägungen und die tragenden Gründe für die Entscheidung
darstellen und darlegen, von welchen Argumenten sie sich hat leiten lassen und
welche rechtliche Beurteilung sie vorgenommen hat.
Im entschiedenen Fall hat sie den Schiedsspruch mit der
Begründung aufgehoben, die angeführten Gründe genügten den an sie gestellten
Anforderungen nicht, weil sie nicht erkennen ließen, dass und anhand welcher
Kriterien die Schiedsstelle die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der vom
Beklagten beantragten Verwaltungskosten beurteilt hat. Die Beachtung dieser
Grundsätze setze einen Vergleich, etwa der Entgelte verschiedener Einrichtungen
für vergleichbare Leistungen, voraus, da
sich die Wirtschaftlichkeit einer Leistung nur annehmen lasse, wenn sie sich
innerhalb der Bandbreite vergleichbarer Leistungen bewege. Hier habe die
Schiedsstelle ihren Vergleichsmaßstab aber nicht dargelegt.
VG Halle, Urteil vom 4. Juni 2019 ? 7 A 104/16 HAL
Impressum:Verwaltungsgericht HallePressestelleThüringer Straße 1606112 Halle (Saale)Tel: 0345 220-2327 Fax: 0345 220-2332
Informationen zum Datenschutz finden Sie unterhttps://vg-hal.sachsen-anhalt.de/themen/datenschutzMail: presse.vg-hal@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.vg-hal.sachsen-anhalt.de