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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle

(VG HAL) Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht

21.08.2019, Halle (Saale) – 17

  • Verwaltungsgericht Halle

 

 

Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines

Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht

entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung

duschen darf. Die Schülerin hatte unter Bezugnahme auf bestimmte Suren des

Korans dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei,

sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.

 

 

 

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2

GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu

leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des

grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und

insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse

das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn

diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten

werden.

 

 

 

Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin

als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich.

Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompromisslösung

zu suchen, wobei die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen allerdings im

Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich

sei.

 

 

 

Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem

Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des

Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne

dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken.

 

 

 

 

 

VG Halle, Beschluss vom 15. August 2019 ? 6 B 243/19 HAL

 

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