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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Halle
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(VG HAL) Durchsetzung religiöser Kleidervorschriften im Schwimmunterricht
21.08.2019, Halle (Saale) – 17
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht Halle hat im Rahmen eines
Eilverfahrens entschieden, dass eine Grundschülerin bei der Teilnahme am Schulschwimmunterricht
entgegen der Haus- und Badeordnung des Schwimmbades in ihrer Badebekleidung
duschen darf. Die Schülerin hatte unter Bezugnahme auf bestimmte Suren des
Korans dargelegt, dass es nach ihrer Glaubensüberzeugung nicht erlaubt sei,
sich vor anderen Personen, die nicht zur Familie gehören, nackt zu zeigen.
Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass Art. 4 Abs. 1 und 2
GG dem Einzelnen das Recht gewährleiste, nach seiner Glaubensüberzeugung zu
leben und seinen Glauben zu bekunden. Die Glaubensfreiheit sei als Teil des
grundrechtlichen Wertesystems dem Gebot der Toleranz zugeordnet und
insbesondere auf die Würde des Menschen bezogen (Art. 1 Abs. 1 GG). Sie umfasse
das Tragen bestimmter Kleidung und stehe auch bereits Kindern zu, auch wenn
diese bis zu ihrer Religionsmündigkeit zunächst von ihren Eltern vertreten
werden.
Zwar seien sowohl die Glaubensfreiheit der Antragstellerin
als auch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern Einschränkungen zugänglich.
Bei Auftreten eines konkreten Konflikts sei aber zunächst eine Kompromisslösung
zu suchen, wobei die Befreiung von Unterrichtsveranstaltungen allerdings im
Hinblick auf die Integrationsfunktion der Schule nur in Ausnahmefällen möglich
sei.
Da es im vorliegenden Fall lediglich um das vor dem
Unterricht erfolgende Duschen gehe, welches nicht Bestandteil des
Schwimmunterrichts ist und dem auch keine integrative Funktion zukomme, könne
dies die religiösen Grundrechte der Antragstellerin nicht einschränken.
VG Halle, Beschluss vom 15. August 2019 ? 6 B 243/19 HAL
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