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(VG HAL) Eilantrag zur Erlangung eines Kindergartenplatzes erfolglos.
09.03.2020, Halle (Saale) – 4
- Verwaltungsgericht Halle
Das Verwaltungsgericht
hat den Eilantrag eines einjährigen Kindes (vertreten durch dessen Eltern)
abgelehnt, der auf die Verschaffung eines Platzes in einer nahe gelegenen Kindertagesstätte
in der Stadt Halle gerichtet war.
In den näher gelegenen
Kindertagesstätten sei kein Platz verfügbar gewesen und es bestünden lange
Wartelisten. Die Eltern des Antragstellers hatten das Angebot der
Antragsgegnerin eines Platzes in einer etwas weiter entfernten ? aber nach
Auffassung des Gerichts noch zumutbar erreichbaren ? Kindertagesstätte
abgelehnt. Die Zumutbarkeit der Erreichbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Bei
städtischen Verhältnissen wird die Zumutbarkeit in der Regel anzunehmen sein,
wenn die Kindertagesstätte bis etwa 5 Kilometer vom Wohnort entfernt gelegen
oder innerhalb einer halben Stunde erreichbar ist. In der Nichtannahme eines
angebotenen, zumutbar erreichbaren Betreuungsplatzes in einer
Kindertageseinrichtung liege nach Auffassung des Gerichts ein Verzicht auf die
gegenwärtige Realisierung des Anspruchs auf einen solchen Platz aus § 24 Abs. 2
Satz 1 Sozialgesetzbuch, 8. Buch und § 3 Abs. 1 Kinderförderungsgesetz des
Landes Sachsen-Anhalt. Es sei in einem solchen Fall verhältnismäßig, Eltern und
deren Kinder dann darauf zu verweisen, gewisse Wartezeiten in Kauf nehmen zu
müssen, bis ein neuer Platz angeboten werden könne oder bei den gewünschten
Einrichtungen über die dortigen Wartelisten einen Platz zu erreichen.
Die Entscheidung ist
nicht rechtskräftig.
VG Halle, Beschluss vom
6. März 2020 ? 3 B 175/20 HAL
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