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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

Abfallentsorgungsanlage Brüchau

16.02.2021, Magdeburg – 02/2021

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat am 04.02.2021 in einem Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage eines bergbaulichen Unternehmens gegen eine bergaufsichtliche Anordnung des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt wiederhergestellt.

Mit dieser Anordnung war der Antragstellerin als bergbaulichem Unternehmen nach dem Bundesberggesetz unter Anordnung des Sofortvollzuges aufgegeben worden, bis zum 31.03.2021 einen Abschlussbetriebsplan zur vollständigen Auskofferung der bergbaulichen Abfallentsorgungsanlage Brüchau vorzulegen.

Die Abfallentsorgungsanlage Brüchau wurde 1971 vom damaligen Rat des Kreises Kalbe/Milde genehmigt. Von 1972 bis zur Schließung im Jahre 2012 wurden in der ehemaligen Tongrube Abfälle aus Erdgasförderung sowie bergbaufremde Abfälle entsorgt. Die Antragstellerin hat den Bergbaubetrieb im Februar 2018 von einem anderen Unternehmen übernommen.

Nach den Auflagen des gegenüber der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ergangenen Sonderbetriebsplans aus dem Jahr 2012 sollte diese einen Vergleich der geeigneten Sanierungsvarianten für die Grube vorlegen und dabei in Abstimmung mit allen Beteiligten eine Vorzugsvariante herausarbeiten. Der dazu von der Rechtsvorgängerin vorgelegte Abschlussbericht vom 13.05.2020 führte drei Abschlussvarianten auf. Unter den drei möglichen Varianten sollte eine weitere Machbarkeitsstudie mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung stattfinden. Dem kam die Behörde aber mit ihrer streitgegenständlichen Anordnung zuvor.

Das Gericht hat zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung ausgeführt, die Anordnung zur Auskofferung der Grube hätte nicht auf die allgemeine Anordnungsbefugnis nach dem Bundesberggesetz gestützt werden können. Denn ein Verstoß gegen den Betriebsplan vom 30.04.2014 liege nicht vor. Die dortigen Auflagen zur Herausarbeitung der zu entwickelnden einen Variante, den Betrieb der Grube abzuschließen, seien noch nicht umgesetzt. Die Bergbehörde sei bei ihrer Anordnung daher von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen.

Das Klageverfahren (3 A 217/20 MD) ist weiter anhängig.

 

Aktenzeichen: 3 B 278/20 MD

Beschluss vom 04.02.2021

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt möglich.

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