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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG MD) Antrag des BUND Sachsen-Anhalt erfolglos

30.06.2004, Magdeburg – 1

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

Verwaltungsgericht Magdeburg - Pressemitteilung Nr.: 001/04

 

Magdeburg, den 25. Juni 2004

 

(VG MD) Antrag des BUND Sachsen-Anhalt erfolglos

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Antrag des BUND Landesverband Sachsen-Anhalt e. V. (Antragsteller) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das Ministerium für Umwelt und das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit des Landes Sachsen-Anhalt (Antragsgegner) auf Auskunft über die Flächen, auf denen derzeit gentechnisch veränderte Organismen angebaut werden, abgelehnt.

Zur Begründung verwies es darauf, das der geltend gemachte Informationsanspruch nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz (UIG) gegen die Behörde zu richten sei, die Aufgaben des Umweltschutzes wahrzunehmen habe. Aufgaben des Umweltschutzes werden von Behörden nur dann wahrgenommen, wenn mit ihrer Tätigkeit ein umweltpolitischer Handlungsauftrag verbunden ist. Die im Verfahren in Anspruch genommenen Behörden haben aber im Zusammenhang mit dem Anbau von gentechnisch veränderten Organismen weder derartige Aufgaben wahrgenommen noch sind sie Vollzugsbehörden des Gentechnikgesetzes (GenTG). Das Gericht hatte deshalb auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegner über Dokumente verfügen, die im Zusammenhang mit der Wahrnahme der Aufgabe des Umweltschutzes entstanden sind. Da der Informationsanspruch nach dem UIG aber nur gegenüber der Behörde besteht, bei der im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Umweltschutzes Akten geführt werden, und weitergehende Ansprüche nicht geltend gemacht worden sind, konnten die begehrten Auskünfte von den Antragsgegnern nicht verlangt werden.

Zudem beträfen die geltend gemachten Auskünfte auch personenbezogene Daten im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG, die einem Informationsanspruch entgegen stehen könnten. Jedenfalls wären die Betroffenen vor der Offenbarung der Informationen anzuhören. Zwar unterliegen bestimmte Grund- und Eckdaten nach § 17 a GenTG nicht der Geheimhaltung. Zwischen den berechtigten Interessen der Bauern, auf deren Felder die gentechnisch veränderten Organismen angebaut werden, und dem Informationsanspruch des Einzelnen wäre jedoch eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, wobei das Gericht darauf hinwies, dass allein eine nicht konkret bestehende Gefahr z. B. der Verwüstung von Versuchsfeldern nicht geeignet sei dürfte, dem Informationsanspruch entgegen zu stehen.

 

VG Magdeburg, Beschluss vom 23.06.2004, 1 B 355/04 MD

 

Uwe Haack, Pressesprecher

 

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