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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Besetzung der Stelle der/des Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik

26.03.2012, Magdeburg – 1

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

Das Gericht hat mit Urteil vom 28. Februar 2012 entschieden, dass das Verfahren zur Besetzung der Stelle der/des Landesbeauftragten für Gleichstellung und Frauenpolitik (LBGF) fortzusetzen ist.

 

Das Stellenbesetzungsverfahren war im April 2010 abgebrochen worden. Die Aufgabe der LBGF wurde der Staatssekretärin des zu diesem Zeitpunkt für Gleichstellungs- und Frauenpolitik zuständigen Ministeriums für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt übertragen. Die Klägerin, die sich auf die Stelle der LBGF beworben hatte, hat gegen den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, das behördliche Vorgehen habe darauf abgezielt, sie als Bewerberin zu verhindern.

 

Das Gericht hat der Klage, soweit sie gegen den Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt gerichtet war, stattgegeben und diesen verpflichtet, über die Bewerbung der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht zu entscheiden. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens aus formellen Gründen rechtswidrig war. Im Hinblick auf das Amt der LBGF liege die Entscheidungsverantwortung sowohl für die Auswahl eines der Bewerber als auch für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beim Ministerpräsidenten des Landes Sachsen-Anhalt. Vorliegend habe im Ergebnis aber das Ministerium für Gesundheit und Soziales entschieden, dass das Stellenbesetzungsverfahren nicht fortgeführt werden soll. Der Ministerpräsident habe die vom Ministerium für die Abbruchentscheidung angeführten Gründe zur Kenntnis genommen, ohne jedoch hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens auch aus seiner Sicht gerechtfertigt ist.

 

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden.

 

Aktenzeichen: 5 A 41/11 MDZieger(Pressesprecher)

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