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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Verbot des Haltens und Betreuens von Schweinen bestätigt

15.12.2014, Magdeburg – 6

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

 

 

 

 

 

 

Mit einem beim Verwaltungsgericht

Magdeburg anhängigen Eilantrag hat sich der Antragsteller, der Geschäftsführer

mehrerer GmbH ist, die Schweinezuchtanlagen u.a. in Sachsen-Anhalt betreiben,

gegen das vom Landkreis Jerichower Land am 24. November 2014 ihm gegenüber

erlassene und für sofort vollziehbar erklärte Verbot des Haltens und Betreuens

von Schweinen gewandt.

 

Das Verwaltungsgericht Magdeburg ? 1.

Kammer ? hat am heutigen Tage diesen Eilantrag abgelehnt. Es hat das vom

Landkreis Jerichower Land ausgesprochene Tierhaltungsverbot bestätigt, weil es

sich auf der Grundlage des Tierschutzgesetzes als rechtmäßig erweise. Dazu hat

es in seinem Beschluss zur Begründung ausgeführt:

 

Das veterinärmedizinische Fachpersonal

des Antragsgegners habe seit mehreren Jahren bei zahlreichen

Tierschutzkontrollen in den Schweinezuchtanlagen immer wieder schwerwiegende

Mängel bei der Versorgung, Unterbringung und Pflege der in der Anlage

gehaltenen Schweine festgestellt. So seien z. B. die Tiere in zu engen bzw. zu

kleinen Kastenständen untergebracht worden. Diese Haltung sei ? so das Gericht ?

tierschutzwidrig und verursache bei den Tieren nicht durch kommerzielle

Interessen zu rechtfertigende Schmerzen, Leiden oder Schäden. Außerdem seien in

einer Anlage auf dem Gebiet des Landkreises Jerichower Land Tiere ohne

vernünftigen Grund und ohne Betäubungsmittel getötet worden. Das Töten eines

Wirbeltieres ohne vernünftigen Grund sei gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG

strafbar. Ein warmblütiges Tier dürfe nach § 4a Abs. 1 TierSchG nicht ohne

vorherige Betäubung geschlachtet werden. Gleichwohl ? so das Verwaltungsgericht

weiter ? habe eine Angestellte im Beisein der amtlichen Veterinärin und bevor

diese habe einschreiten können, ein Tier mit einem Schlag über eine im

Kadaverhaus befindliche Kante getötet, ohne es zu entbluten.

 

Weiterhin seien entgegen europarechtlichen

Vorschriften kranke, nicht transportfähige Ferkel verladen und zum Schlachthof

transportiert worden. Hierdurch seien den Tieren unnötige und vermeidbare

Schmerzen und Leiden zugefügt worden.

 

Auf weitere, dem Antragsteller in dem

Bescheid des Landkreises zur Last gelegte gravierende Verstöße gegen

Tierschutzbestimmungen ging das Gericht nicht im Einzelnen ein. Es legte aber

dar, es bestehe zumindest hinreichender Anlass zu der Annahme, dass aus der

weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den Antragsteller eine Gefahr

für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung

resultiere. Auch bestehe die Gefahr, dass die Möglichkeiten der Tiere zu

artgemäßer Bewegung so eingeschränkt würden, dass ihnen Schmerzen oder

vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt würden. In einem solchen Fall

überwiege das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Tierhaltungsverbotes.

 

 

Das Gericht verkenne bei seiner

Entscheidung nicht, dass die vom Antragsteller angefochtenen Maßnahmen für ihn

zumindest einen erheblichen Eingriff in seine Grundrechte bedeuteten. Da die

Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen in seiner Sphäre liege, müsse dies

der Antragsteller aber hinnehmen. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang

mit Tieren sei durch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (Art. 20 a

GG) zum Staatsziel erhoben worden. Dem sei der einzelne durch Einhaltung der

tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu

erwerbswirtschaftlichen Zwecken halte.

 

 

 

Gegen diesen

Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt

eingelegt werden.

 

 

 

 

 

Aktenzeichen: 1

B 1197/14 MD

 

 

 

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