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(VG-MD) Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Abordnung eines Polizeipräsidenten
02.02.2017, Magdeburg – 2
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Magdeburg hat auf den Antrag des Polizeipräsidenten der
Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches
gegen eine Abordnungsverfügung des Landesministeriums für Inneres und Sport angeordnet.
Die Verfügung war darauf gestützt worden, dass gegen den Antragsteller aufgrund
einer anonymen Strafanzeige ermittelt werde.
Das Gericht
führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, nach der Einstellung des
Ermittlungsverfahrens sei die Grundlage für die verfügte Abordnung entfallen.
Soweit der Antragsgegner die
Aufhebung der Abordnungsverfügung abgelehnt habe, solange er nicht eine auf
einen weiteren behördlichen Ermittlungsbedarf zu stützende neuerliche Abordnung
erlassen habe, führe dies ? so die Kammer ? zu keiner anderen Betrachtung. Die
nunmehr vom Ministerium dargestellten Erwägungen rechtfertigten bei
summarischer Prüfung weder eine Fortdauer noch den Erlass einer neuen
Abordnungsverfügung gegen den Antragsteller. Angesichts des Zeitablaufes sei
davon auszugehen, dass die geplanten verwaltungsinternen Ermittlungen nicht die
weitere Abwesenheit des Antragstellers in der Dienststelle erforderten. Es sei
vom Antragsgegner auch nicht aufgezeigt und glaubhaft gemacht worden, dass es zwingend
einer Abordnung des Antragstellers bedürfe, um einen ordnungsgemäßen
Dienstbetrieb aufrechterhalten zu können.
Gegen diese Entscheidung kann
Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt einlegt werden.
Aktenzeichen: 5 B 683/16 MD - Beschluss vom 01.02.2017
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