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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg

(VG-MD) Antrag der Haldensleber Bürgermeisterin gegen die vorläufige Dienstenthebung gescheitert

25.04.2017, Magdeburg – 8

  • Verwaltungsgericht Magdeburg

Das Disziplinargericht am Verwaltungsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom heutigen Tage den gerichtlichen (Eil-)Antrag der Bürgermeisterin von Haldensleben, der auf Aufhebung der vom Stadtrat der Stadt Haldensleben verfügten vorläufigen Dienstenthebung (Suspendierung) gerichtet war, abgelehnt.Die Suspendierungsverfügung war auf die Vielzahl von disziplinarrechtlich relevanten Pflichtverletzungen und die Prognose einer voraussichtlichen Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis im späteren Disziplinarverfahren gestützt worden. Der Stadtrat hat die Suspendierung zusätzlich darauf gestützt, dass durch den Verbleib der Antragstellerin im Dienst der

Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt werden

würden. Dabei stehe die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und

der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis.Das Gericht hat bei seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob die zahlreichen disziplinarrechtlich relevanten Dienstverstöße tatsächlich vorliegen. Aufgrund der hierarchischen Stellung der Bürgermeisterin als Chefin der Verwaltung - so das Gericht - sei das Potential der Dienstbeeinträchtigung bei einem Behördenleiter um ein vielfaches höher, als bei einem unterstufigen Beamten. Auch die Sicherstellung der Handlungsfähigkeit der Kommune sei zu berücksichtigen. Da bereits zahlreiche dienstliche Dateien auf dem Dienstcomputer der Antragstellerin gelöscht waren und Akten verschwunden seien, bestehe die Gefahr der wesentlichen Beeinträchtigung der weiteren straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen. Das Gericht hat betont, dass die der Bürgermeisterin vorgehaltenen Pflichtenverstöße im anhängigen behördlichen Disziplinarverfahren aufgeklärt werden müssten. Gegen diese Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.Aktenzeichen: 15 B 3/17 MD - Beschluss vom 25.04.2017

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