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Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts Magdeburg
(VG-MD) Verrechnung der Leistungsbezüge bei der Professorenbesoldung rechtmäßig
13.06.2017, Magdeburg – 11
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 5. Kammer des
Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über die Klage einer Professorin von der Otto
? von Guericke ? Universität zur Weiterzahlung von Leistungsbezügen
entschieden.
Zum Hintergrund: Das
Bundesverfassungsgericht hatte eine Entscheidung zur amtsangemessenen
Alimentation zur Professorenbesoldung in Hessen getroffen. Darin hatte es bemängelt,
dass eine amtsangemessene Alimentation nur bei einer Kombination aus
Grundgehalt und ? nicht jedem frei zugänglichen - Leistungsbezügen erreicht
werden konnte. Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese Form der
Alimentation für partiell verfassungswidrig.
Aufgrund einer vergleichbaren Rechtslage in Sachsen-Anhalt reagierte der
Landesgesetzgeber auf dieses Urteil. Er erhöhte das Grundgehalt der Universitätsprofessoren
deutlich. Die bis zur Änderung gewährten Leistungsbezüge (Berufungs- und
Bleibeleistungsbezüge) verrechnete er mit dieser Erhöhung. Dadurch werden diese
Leistungsbezüge nur noch dann ausgezahlt, wenn sie über den Betrag hinausgehen,
um den das Grundgehalt erhöht worden ist.
Gegen diese Neuerung
ging die Klägerin gerichtlich vor.
Das Verwaltungsgericht
hat die Klage abgewiesen. Es hält die Anrechnungsregelung für verfassungsrechtlich
unbedenklich. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation
bestehe nicht, da diese nunmehr durch die Erhöhung des Grundgehaltes
sichergestellt werde. Die neue Regelung führe bei der Klägerin nicht zu einer
Verringerung der nominalen Besoldungshöhe. Es stehe dem Gesetzgeber frei, die
Beamtenbesoldung neu zu strukturieren.
Das Gericht hielt es
nicht für bedenklich, dass die Klägerin aufgrund der Anrechnung ihrer
Leistungsbezüge bei der Höhe ihrer Besoldung den Professoren gleichgestellt
wird, die lediglich das neue ? erhöhte ? Grundgehalt beziehen. Das System der
leistungsabhängigen Bezüge bei der Professorenbesoldung sei nach wie vor gegeben
und stehe der Klägerin weiterhin offen. Die Grundlage für die vor der Änderung gewährten
Leistungsbezüge sei mit der Erhöhung des Grundgehaltes entfallen. Die übergangsweise
Kürzung im Rahmen einer Umstellung in der Besoldungsstruktur bei
gleichbleibender Finanzlage sei hinzunehmen.
Gegen das Urteil kann Berufung beim
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt eingelegt werden.
Aktenzeichen: 5 A 749/14 MD
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