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(VG-MD) Servicepauschalen für Essensversorgung in Kindertagesstätten
20.04.2018, Magdeburg – 5
- Verwaltungsgericht Magdeburg
Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hat über
die Frage entschieden, wer die im Rahmen der Essensversorgung in
Kindertagesstätten anfallenden Kosten zu tragen hat.
Die Tochter der Kläger besucht eine Kindertagesstätte,
die von einem privaten Unternehmen mit Essen versorgt wird. Der Essensanbieter
rechnet die Kosten für Herstellung und Anlieferung der Mahlzeiten sowie
verschiedene Servicekosten etwa für die Essensausgabe und den Abwasch direkt
mit den Eltern ab. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass die Vorhaltung dieser
Serviceleistungen (Bereitstellung, Essensausgabe, Abwasch), zu den Aufgaben der
Gemeinde gehört. Diese habe den darauf entfallenden Betrag der Essenskosten zu
erstatten.
Das Gericht hat die Klage abgewiesen.
Aus dem Kinderförderungsgesetz des Landes ergebe sich ?
so die Kammer ? allein die Pflicht der Gemeinde, die Essensversorgung
sicherzustellen. Damit müsse nur die Möglichkeit, dass eine Essensversorgung
überhaupt vorgenommen wird, gewährleistet werden. Es sei daher ausreichend,
wenn die Gemeinde eine Belieferung der Kindertagesstätte durch eine private
Firma gestattet. Die Kosten für die Mahlzeiten an sich seien nach dem
Kinderförderungsgesetz von den Eltern zu tragen. Für die mit der Zubereitung
und Anlieferung des Essens in untrennbarem Zusammenhang stehenden Servicekosten
gelte nichts anderes.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats beim Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt die Zulassung der Berufung beantragt werden.Aktenzeichen: 6 A 215/16 MD
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